Gewerblicher Rechtsschutz 22.02.2012




Abmahngefahr bei Zusätzen in der Widerrufsbelehrung

Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass Zusätze wie „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“ wettbewerbswidrig sind und somit abgemahnt werden können.

Die Beklagte benutzte in einer Widerrufsbelehrung die folgende Formulierung: "Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu...". Diese Formulierung sei wettbewerbswidrig.

Sofern von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen und diese mit Zusätzen versehen wird, besteht eine Abmahngefahr.

Die entscheidenden Richter waren der Auffassung, dass eine solche Modifizierung der Musterwiderrufsbelehrung gegen die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG verstößt. Das Risiko nämlich, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, würde damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Der Verbraucher könnte durch Zusätze über die ihm zustehenden Rechte irregeführt werden

Durch Verwendung einer solchen Formulierung wird bei dem Verbraucher ein Eindruck in dem Maße erzeugt, als ob er selbst zu prüfen habe, ob die Verbrauchereigenschaft vorliege, wonach dann das Widerrufsrecht Geltung entfalten könne. Eine solche Pflicht des Verbrauchers besteht indes nicht - eine derartige Prüfungspflicht obliege ausschließlich dem Händler, der sich des Internets bedient um seine Waren zum Verkauf anzubieten.

Online-Händler, die derartige Zusätze ebenfalls in ihren Widerrufsbelehrungen benutzen, sollten dies aufgrund dieser Entscheidung umgehend abändern, oder gehen sonst das Risiko einer Abmahnung ein. Ferner sollte geprüft werden, ob sich etwa in der Widerrufsbelehrung oder sogar in den eigenen AGB Regelungen befinden, welche wettbewerbswidrig sind, mithin abgemahnt werden können. Denn gerade diese Gefahr besteht nicht nur dann, wenn eine Vertragsverhältnis miteinander besteht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Abmahnende ein Wettbewerber ist.

Landgericht Kiel, Urteil vom 09.07.2010 - AZ 14 O 22/10

 

Tobias Stöhr

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