IT-Recht 09.12.2011
Aufhebung der Sperrklausel von T-mobile und Congstar im Fall des Zahlungsverzuges von 15,50 Euro
Die VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) hat gegen T-mobile und Congstar geklagt, weil sie die einschlägigen Geschäftsbedingungen der beiden Unternehmen diesbezüglich als unwirksam eingestuft hat. Die Mobilfunkanbieter hatten sich bei einem Zahlungsverzug ab dem Betrag von € 15,50 das Recht vorbehalten, die SIM-Karte des Kunden zu sperren.
Dieses Recht der Mobilfunkanbieter wurde in deren AGB‘en ausdrücklich erwähnt. Sobald der Kunde mit 15,50 Euro in Verzug gerät hätte das Unternehmen das Recht gehabt, den Handy-Anschluss zu sperren. Die VZBV stützte ihre Klage u.a. auf das Argument, dass auch fahrlässig in Verzug geratene Kunden sofort ausgesperrt werden könnten. Unter anderem kam es im Fall eines versehentlichen Zahlendrehers bei der monatlichen Überweisung zur sofortigen Sperrung der SIM-Karte.
Eine weitere rechtliche Unzulässigkeit sah die VZBV in der Tatsache, dass es weder eine Fristeinräumung zur Zahlung des rückständigen Betrags noch eine Vorwarnung gegenüber dem Kunden gab. Die VZBV verwies zum Vergleich auf die gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse. Der Anbieter von Festnetzen muss die Sperre mindestens zwei Wochen vorher ankündigen und darf den Anschluss erst sperren, wenn ein Verzug mit einem Betrag in Höhe von € 75 zu verzeichnen ist. Eine solche Regelung sei auf Verträge für Mobilfunk-Dienstleistungen zu übertragen, entschied der BGH
[BGH vom 17.02.2011, Az.III ZR 36/10(T-mobile) und Az. III ZR 35/10 (congstar)]
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