Medienrecht 09.12.2011
Bildveröffentlichungen eines inoffiziellen ehemaligen Mitarbeiters der Stasi
Der Beklagte hat auf seine Internetseite einen Bericht veröffentlicht, dessen Inhalt ein Foto des Klägers war. Der Kläger wurde noch als IMB (Informeller Mitarbeiter Beobachtung) bezeichnet, dabei wurden auch seine Deck- und Klarnamen bekannt gegeben. Der Kläger hat sich erfolglos dagegen vor dem LG München, sowie beim OLG München, gewährt.
Aufgrund des öffentlichen Interesses an historischen Momenten hat das OLG München bei seiner Entscheidung am 14.12.2010 die Veröffentlichung von Bildern eines ehemaligen inoffiziellen Mitarbeiters der Stasi für zulässig gehalten.
Gründe, die für die Entscheidung des Gerichts sprachen, waren das große öffentliche Interesse an den Personen der Zeitgeschichte, die als Ausnahme vom Regelfall gelten sowie das Interesse an historischen Momenten und des Aufklärungsbedarfs (Art.5 Abs.3 GG). Hiervon sind sowohl das Recht am Bild gemäß §§ 22,23 KUG als auch das Namensrecht des Klägers umfasst.
Der Kläger könnte sich weiter auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das aber nach Ansichten des Gerichts schwer zu beweisen ist, weil nachteilige wahre Aussagen auch hinzunehmen sind.
[OLG München, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 18 U 3097/09]
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