Gewerblicher Rechtsschutz 09.12.2011
Handel mit gebrauchter Software verstößt gegen Urheber- und Markenrechte
Der Handel mit gebrauchter Software verstößt gegen Urheber- und Markenrechte des Softwareherstellers und hat ferner einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze zur Folge.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hat von Dritten gebrauchte Software erworben, welche wiederum vom Hersteller vergünstigte Lizenzen erworben haben. Diese Software wurde sodann nach dem Download auf eine DVD gebrannt und u.a. mit Seriennummer zur Softwareinstallation von der Beklagten verkauft.
Die Richter entschieden, dass hierdurch nicht verkehrsfähige Datenträger in Umlauf gebracht worden sind. Die fehlende Rechtmäßigkeit ergibt sich in diesem Fall daraus, dass die Klägerin mittels derer allgemeiner Geschäftsbedingungen im Volumenlizenzvertrag den Personenkreis der Vervielfältigungsberechtigten auf Bildungseinrichtungen beschränkt hat. Dies hat zur Folge, dass schon die von den Dritten hergestellten DVD’s rechtswidrig sind.
Über die wesentlichen rechtlichen Aspekte urteilte bereist das Landgericht Hamburg und bejahte die Anwendung von § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG in einem solchen Fall, so dass Vervielfältigungsstücke sich nicht nur auf Datenträger einzelner Softwarenutzungsrechte, sondern auch für Kopien zur Installation für mehrere Accounts in Firmen bezieht.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Ansicht des OLG Frankfurt. „Nicht auf einem Datenträger verkörperte, aus dem Internet herunterzuladende oder von einer Masterdisk zu vervielfältigende Software darf mangels Erschöpfung nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers übertragen werden“.
[LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2011 - 2-06 O 428/10]
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Tobias Stöhr
Comeniusstraße 109, 01309 Dresden
Telefon: 0351/3184112
E-Mail: stoehr@merz-dresden.de
Abmahngefahr bei Zusätzen in der Widerrufsbelehrung, Landgericht Kiel, Urteil vom 09.07.2010 - AZ 14 O 22/10 [mehr]
Urlaubsansprüche verfallen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit, LAG Baden-Württemberg vom 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 [mehr]
Unfall mit Betriebs-LKW- Beteiligung des Arbeitnehmers am Schaden bei grober Fahrlässigkeit, LAG Kiel, Urteil vom 14.09.2011 – 3 Sa 241/11 [mehr]


