Ordnungswidrigkeiten

Ein von einem Strafverfahren abzugrenzendes Gebiet ist das Recht der Ordnungswidrigkeiten (geregelt im OWiG). Verkehrsordnungswidrigkeiten begegnen uns tagtäglich. Darunter fallen u.a. Rotlichtverstöße, zu schnelles Fahren, das zu einem Blitzerfoto führt oder aber man wird unmittelbar ertappt, indem man gelasert wurde und sofort durch die Polizeibeamten mit der Ordnungswidrigkeit konfrontiert wird. Des Weiteren ist auch die Verfolgung von Abstandsverstößen zum vorausfahrenden Fahrzeug heutzutage keine Seltenheit mehr.

Das Bußgeldverfahren
Ihnen wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt, gegen welchen Sie vorgehen möchten?
Dann wenden Sie sich umgehend an die Rechtsanwaltskanzlei Merz in Dresden. Mit Zustellung von Bußgeldbescheiden wird sogleich eine Frist in Gang gesetzt, nach deren Ablauf die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Die Frist hierfür beträgt in der Regel 2 Wochen und ist die sog. Einspruchsfrist.
Unsere Kanzlei ist fortan mit der Bußgeldsache betraut und übernimmt für Sie die Korrespondenz zur Bußgeldbehörde sowie eine rechtliche Überprüfung der Erfolgsaussichten des Einspruchs. Ihre Aufgabe besteht nur darin, unseren Rechtsanwälten eine Vollmacht zu erteilen und fortan, erfolgt der Schriftwechsel über unsere Kanzlei. Dies spart Ihnen Zeit, Geld und Nerven.
Die gängigsten Ordnungswidrigkeiten, welche mittels Bußgeldbescheid verfolgt werden, haben wir nachfolgend kurz für Sie zusammengefasst:

I. Geschwindigkeitsübertretung
Allzu oft kommt es vor, dass man auf Autobahnen oder in der Stadt zu schnell fährt. Die Betroffenen glauben oft, dass ein Foto ausreicht, um die Angelegenheit nachweisen zu können. Dabei ist es jedoch die Vielfältigkeit der heutzutage angewendeten Messmethoden, die gleichzeitig auch eine Vielzahl von Fehlerquellen mit sich bringen. Im nachfolgenden sind die gängigsten Messgeräte zur Verkehrsüberwachung dargestellt:

Einseitensensor –Messverfahren:
ESO µP-80/VIII-4 (Lichtschranke; Geschwindigkeitsmessung)
ESO ES 1.0; (Einseitensensor; Geschwindigkeitsmessung)
ESO ES 3.0 (Einseitensensor; Geschwindigkeitsmessung digital )
ESO LS 4.0 (Lichtschranke; Geschwindigkeitsmessung)

Lasermessgeräte:
JVC 4 CG-P50E (JVC - Piller; Videoabstandsmessanlage)
Leivtec XV2 (Laser; Geschwindigkeitsmessung)
Leivtec XV 3 (Lasermessung, digital, Geschwindigkeitsmessung)
LAVEG (Laser; Geschwindigkeitsmessung)
Riegl FG-21 P (Laser; Geschwindigkeitsmessung ohne Videodokumetation)
Poliscan Speed (Lasermessgerät, Geschwindigkeitsmessung mehrerer Fahrbahnen gleichzeitig, digital

Radar:
Multanova VR 6 F (Radar; Geschwindigkeitsmessung)
Traffipax speedophot (Radar; Geschwindigkeitsmessung)

Videomessverfahren, Abstandsmessverfahren:
ProViDa (Video; Geschwindigkeitsmessung aus PKW heraus durch Nachfahren)
VAMA Brückenabstandsmessverfahren NRW (Zeitbestimmung durch Charaktergenerator JVC-Piller)
VIDIT VKS 1.0; VKS 3.01 (Video; Abstands- und Geschwindigkeitsmessung stationär)

Piezosensoren:
Truvelo M4² (Piezosensoren; Geschwindigkeitsmessung stationär - "Starenkasten")
V-Control II (Piezosensoren; Geschwindigkeitsüberwachung)
Traffistar S330; Traffistar S340 (Piezosensoren; Geschwindigkeitsmessung stationär)

Rotlicht:
Traffiphot III (Rotlicht - Überwachung)

Wesentlichste Fehlerquellen der angewendeten Messmethoden zur Geschwindigkeitsüberwachung:
- fehlender aktueller Eichschein für das Messgerät
- Messstelle ist falsch eingerichtet worden
- es liegt eine Reflexionsfehlermessung vor
- der korrekte Messwinkel wurde nicht eingehalten
- die korrekte Mindestaufstellhöhe wurde nicht eingehalten
- die Reichweiteneinstellung am Gerät war falsch
- das Fahrzeug befand sich nicht in der korrekten Fotoposition
- es ist ein zweites Fahrzeug auf dem Foto sichtbar
- die Dateneinblendungen auf dem Messfoto sind widersprüchlich
- es sind Leerfotos auf dem Messfilm zu sehen
- es wurde kein Kalibrierungsfoto angefertigt
- es erfolgte eine fehlerhafte Datenübertragung/-auswertung
- das Personal ist zur Anwendung der Messtechnik nicht hinreichend geschult

Dabei ist die Aufzählung vorgenannter Fehlerquellen von Messgeräten keinesfalls abschließend. Es ist also von Vorteil einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Dieser kann fehlerhafte Messungen anhand der Bußgeldakte untersuchen und die erforderlichen Beweisanträge im Rahmen des Bußgeld- bzw. Einspruchsverfahrens stellen. Insbesondere wird durch einen Rechtsanwalt ein Gutachten über die fehlerfreie Messung durch das Messgerät initiiert.

II. Abstandsunterschreitung
Die Verfolgung von Abstandsunterschreitungen sollte nicht unterschätzt werden, auch wenn hierzu keine konkrete gesetzliche Regelung existiert in der Straßenverkehrsordnung (Ausnahme § 4 Abs. 3 StVO für LKW). Die Überprüfung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum Vorausfahrenden Fahrzeug wird anhand der Faustregel in Form des halben Tachostands unverbindlich bestimmt.
Eine verkehrstechnische Überwachung der Abstandseinhaltung erfolgt durch nachfolgende Messverfahren:
- Brückenabstandsmessverfahren
- Video-Abstands-Messverfahren
- Police-Pilot-System

Ganz selten gibt es Abstandmessungen „ohne Technik“, d. h. durch beobachtende Polizeibeamte.
Auch hier besteht die Möglichkeit, die Messung durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen zu lassen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.08.2009
Im Rahmen der Ermittlung von Abstandsunterschreitungen hat ein durch das Bundesverfassungsgericht am 11.08.2009 entschiedener Fall für Furore gesorgt.
Dem Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen Abstandsunterschreitung auf einer Autobahn zugegangen. Die Ordnungswidrigkeit war einer Videoaufnahme zu entnehmen, welche die Messbeamten von einer Autobahnbrücke aus gefertigt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte hier zu Gunsten des Betroffenen. Es stellte fest, dass die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden kann, da die Videoaufnahme zu Beweiszwecken nicht verwertbar ist, also ein sog. Beweisverwertungsverbot vorliegt. Dieses resultiert daraus, dass die Videoaufnahme über die gesamte Breite der Autobahn hinweg erfolgte und dies fortlaufend ohne Unterbrechung. Dabei konnten alle Fahrer sowie auch amtliche Kennzeichen konkret erfasst werden. Die hieraus gewonnenen Daten und Aufnahmen wurden gespeichert und erst nachträglich diejenigen Betroffenen herausgefiltert, die Abstandsverstößen begangen hatten.
Diese Methode stellt einen Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dieses Grundrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
Die Problematik bestand darin, dass kein Anfangsverdacht gegen den Betroffenen gegeben war, woraus sich die Befugnis zur Videoüberwachung ergibt. Eine Rechtsgrundlage zur pauschalen Videoaufzeichnung existiert dazu gerade nicht.

Nach der durch das Bundesverfassungsgericht erlassenen Entscheidung, waren sich die Gerichte uneinig, wie mit ähnlichen Messmethoden zu verfahren ist. So wurden teilweise sogar Bußgeldsachen eingestellt, in denen mittels Blitzgerät Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt wurden. Eine rechtliche Beratung lohnt sich also in jedem Fall!

III. Rotlichtverstoß
Wem ist es als langjähriger Fahrer nicht auch schon einmal passiert, eine rote Ampel übersehen, überfahren oder ähnliches getan zu haben? Und auch ist jedem bekannt, dass das Überfahren einer roten Ampel eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nach neuestem Bußgeldkatalog bedeutet ein Rotlichtverstoß (ohne Grünpfeil) für den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 90,00 € sowie mindestens drei Punkten in Flensburg. Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere hierdurch erfolgter möglicher Gefährdung von Fußgängern oder fremden Sachen, kann die „Strafe“ auch höher ausfallen bis hin zu einem Monat Fahrverbot.
Aber Rotlichtverstoß ist nicht gleich Rotlichtverstoß.
Wie im Falle jeder anderen Ordnungswidrigkeit muss dem Betroffenen das „Fahren bei Rot“ nachgewiesen werden können. Wenn die rote Ampel (fahrlässig) überfahren wurde, so muss ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn bereits seit mehr als einer Sekunde die Rotlichtphase begonnen hat.
Wie wird dieser ermittelt und nachgewiesen?

Wichtig ist, wie das Zeitmoment erfasst wird. Von erheblicher Bedeutung ist dabei, ob die Rotlichtübertretung gezielt oder beiläufig beobachtet wurde. Zeugen sind hierbei in den meisten Fällen Polizeibeamte.
Gezielt wurde ein Rotlichtverstoß dann erfasst, wenn Polizeibeamte ausschließlich eine Lichtzeichenanlage beobachten und im Beginn des Rotlichts mit Zählen: 21, 22, ... ansetzen. Dies stellt ein geeignetes Mittel durch den Polizeibeamten zur Erfassung der bereits abgelaufenen Rotlichtzeit dar. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Rotlichtverstoßes ist das Überfahren der Haltelinie – und nur wenn eine solche nicht vorhanden ist, gilt der „geschützte Bereich" der Kreuzung als maßgebend für die Berechnung.
Anders ist es, wenn von den Zeugen pauschal wiedergegeben wird, dass „schon ziemlich lange rot war“ oder die Ampel habe bereits „ca. 2 Sekunden“ Rotlicht gehabt. Diese Angaben wäre für eine Schätzung nicht konkret genug, was eine Verurteilung nicht rechtfertigt.
Auch sind Augenblickversagen des Fahrers oder besondere Umstände zu berücksichtigen, die einen Rotlichtverstoß mildern könnten, möglicherweise auch zur Einstellung des Verfahrens führen. Dies muss jedoch durch den Betroffenen glaubhaft gemacht werden und darf keine Zweifel an seiner Tauglichkeit als Fahrer aufkommen lassen. Oftmals sind die Gerichte jedoch streng und beziehen Einwendungen des Verkehrssünders kaum günstig in die Beurteilung mit ein. Umso wichtiger ist es, alle Möglichkeiten zu erforschen formell oder materiell den Bußgeldbescheid kippen zu können. Wir helfen Ihnen dabei!

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Dieter MerzIhr Ansprechpartner:

RA Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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