Haftpflichtversicherung

- Kraftfahrzeug

Die meist in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung ist sicherlich jene der Fahrzeughaftpflichtversicherung. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge. Die Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Sach-, Vermögens- oder Personenschaden bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gekommen ist (Gefährdungshaftung). Die Haftpflichtversicherung deckt dabei diejenigen Schadensersatzansprüche ab, die einem Dritten infolge des Verkehrsunfalls entstanden sind, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Schadensersatzansprüche können dabei die Kostenübernahme für ein Gutachten eines Sachverständigen, Reparaturkosten, Kosten für einen Ersatzwagen (Mietwagenkosten), Wertminderung des am Unfall beteiligten Fahrzeugs, der Ausgleich für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung, Nutzungsausfallersatz, Schmerzensgeld, Lohnausfallkosten, Renten bei Invalidität u.ä. sein.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich immer bei Verkehrsunfällen von Kraftfahrzeugen in Höhe der Deckungssummer gegenüber dem Geschädigten eintrittspflichtig. Die Haftpflichtversicherung kann unter Umständen den Versicherungsnehmer jedoch in Regress nehmen, d.h. eine (teilweise) Rückzahlung des an den Geschädigten gezahlten Ausgleichs von dem Versicherungsnehmer verlangen. Dies ist der Fall bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung oder Fahrerflucht. In diesem Fall kann der Versicherer bis zu 5.000 € je Fall vom Fahrer regressieren.

Um einem Rückzahlungsanspruch der gesetzlichen Haftpflichtversicherung vorzubeugen, ist eine sofortige Auseinandersetzung mit der Sachlage und dem Versicherungsvertrag unabdingbar. Suchen Sie hierzu unsere Rechtsanwaltskanzlei Merz auf. Wir können Ihnen Auskunft darüber erteilen, ob sie gegenüber dem Versicherer rückzahlungsverpflichtet sind. Auch ist oftmals ein Versicherungswechsel erforderlich. Wir beraten Sie zu den Kündigungsfristen und den Anforderungen an einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

Wussten Sie schon?
Eine Besonderheit besteht bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer. Hier ist die Haftpflichtversicherung von der Leistung frei. Bei Vorliegen des § 152 VVG besteht keine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis (also zwischen Haftpflichtversicherung und Geschädigten); insbesondere ist kein Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegeben. Der Geschädigte kann sich nur an den Schädiger persönlich halten. Sollte dieser insolvent/zahlungsunfähig sein, kann nur die Verkehrsopferhilfe gem. § 12 PflVG weiterhelfen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Versicherungsnehmer und unfallverursachender Fahrer nicht identisch sind und der Unfall ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers erfolgte.
Diese und weitere Besonderheiten sind im Versicherungsrecht vorgesehen, von denen ein Großteil der Versicherungsnehmer keine Kenntnis hat. Lassen Sie sich in unserer Rechtsanwaltskanzlei Merz über den Umfang des Versicherungsschutzes aufklären und gegebenenfalls hierzu Einwendungen erheben.

- Hausrat

Eine Hausrathaftpflichtversicherung ist heutzutage unumgänglich, wenn man einen eigenen Haushalt führt. Diese Versicherung ist schon für solche Fälle notwendig, wenn die Wohnung aus Gründen von Wasserschäden (Bsp. Wasserrohrbruch) oder sonstiger reparaturbedürftiger Schäden vorübergehend nicht bewohnbar ist. Dabei sind Kosten für Aufräumarbeiten sowie Hotel- und Lagerkosten in diesem Zusammenhang mit inbegriffen. Sehr relevant ist eine Hausratsversicherung im Falle von Wohnungseinbruch. Sofern hierbei Bargeld, Schmuck, Wertpapiere u.ä. gestohlen wird, kommt die Haftpflichtversicherung hierfür auf. Kurz zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Hausratsversicherung alle Gegenstände ersetzt, die im Haushalt genutzt werden.
Auch Schäden aus einem Brand oder Blitzeinschlag werden von der Hausratversicherung übernommen und die hierdurch verursachten Schäden beseitigt.

Ein Versicherungsschutz wird bei Eintritt eines der o.g. Schäden unter Umständen von dem Versicherer abgelehnt. Nehmen Sie die Ablehnung nicht hin, schließlich zahlen Sie dafür versicherungsrechtliche Beiträge. Nehmen Sie eine rechtliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte in Anspruch. Oder aber Sie wollen einen Versicherungswechsel vornehmen und kennen die Voraussetzungen der Kündigungsfrist u.ä. nicht? Legen Sie uns den Versicherungsvertrag vor und wir prüfen diesen zugeschnitten auf Ihre Interessen.

- Privathaftpflichtversicherung

Mit der Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherungsschutz zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens, insbesondere nach § 823 BGB, gemeint, wie z.B. die Beschädigung des eigenen Handys durch eine fremde Person.
Damit die Privathaftpflichtversicherung ihre Eintrittspflicht überprüfen kann, wird der Hergang von dem Versicherungsnehmer abgefragt. Er soll dazu Stellung nehmen, wie es zu der Beschädigung gekommen ist.

- Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung

Während die Berufshaftpflichtversicherung neben Personen- oder Sachschäden auch Ansprüche wegen des spezifischen Schadenpotentials eines bestimmten Berufes in die Versicherungsdeckung mit einbezieht, umfasst eine normale Betriebshaftpflichtversicherung lediglich den Versicherungsschutz von Personen- und Sachschäden.

Versicherte Personen der Berufshaftpflichtversicherung bzw. Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden gegenüber Dritten, sind etwa

- Arbeitnehmer oder Beamter über die Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
- freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung (wegen Behandlungsfehler usw.)
- freier Architekt oder Bauingenieur
- Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe, also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Vermögensschadenhaftpflicht (wegen fehlerhafter Beratung)
- Vormund oder Betreuer,
Als verschiedene Betriebshaftpflichtversicherungen, zur Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen, sind insbesondere die
- Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht
- Umwelthaftpflicht
zu nennen.

Obwohl die Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung die wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers primär im Schadensfall absichern soll, so prüft die jeweilige Versicherung trotz allem immer zuerst genau, ob sie im Schadensfall wirklich bezahlen muss. Und häufig kommt es dann hierüber zum Streit. Das Risiko, dass die Versicherung nicht für den angerichteten Schaden aufkommt, kann sehr schnell existenzbedrohend sein.
Holen Sie sich hierzu rechtlichen Rat von unseren Rechtsanwälten für Versicherungsrecht ein. Wir überprüfen die rechtlichen Gegebenheiten hin auf ihre Erfolgsaussichten – auch in einem möglich anschließenden Klageverfahren. Gemeinsam suchen wir nach einer optimalen Lösung.

Lebensversicherung

Um Kinder, Nachkommen, Ehegatten oder andere Familienmitglieder nach dem eigenen Tod abzusichern, vereinbaren eine Vielzahl von Personen Lebensversicherungen. Hierdurch soll das Risiko für die Familien vermindert werden, nach dem Tod eines am Unterhalt wesentlich beteiligten Familienmitgliedes, wirtschaftlich ins bodenlose zu stürzen. Dabei muss die Auszahlung einer Lebensversicherung jedoch nicht einmal mit Todeseintritt erfolgen, sondern schon früher.

Lebensversicherungen werden ebenfalls durch Vertrag zu privaten Zwecken abgeschlossen. Sie sind daher gerade nicht Bestandteil des Sozialversicherungsrechtes. Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Personenversicherung, da das versicherte Risiko direkt in der Person liegt. Mit dieser Art von Versicherung werden Vorsorgemaßnahmen im Falle des Todeseintritts oder der Langlebigkeit wirtschaftlich abgesichert. Dementsprechend wird zwischen der Todesfallversicherung und der Erlebensfallversicherung differenziert.
Neben dem Versicherungsnehmer können auch andere Personen bezugsberechtigt im Falle der Ausschüttung der Lebensversicherung sein. Versicherungssumme wird dabei als Geldleistung erbracht.
Vertraglich individuell, je nach Interessenlage des Versicherungsnehmers kann neben oder statt Tod oder Erleben auch der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und damit eine Leistung auslösen.

Lassen Sie sich von uns im Fall der Fälle beraten über die Eintrittspflicht des Versicherungsträgers und der Fälligkeit der Auszahlung Ihrer Ansprüche. Auch übernimmt unsere Rechtsanwaltskanzlei Merz Dresden die Prüfung einer möglichen vorzeitigen Vertragsbeendigung und deren Rechtsfolgen.

Unfallversicherung

Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung, kommt eine private Unfallversicherung durch Versicherungsvertrag nach den Regelungen des VVG zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zustande. Soweit der Versicherungsfall, d.h. ein Unfall eintritt, gewährleistet die private Unfallversicherung eine Kapitalleistung und/oder eine Unfallrente.
Man unterscheidet Unfallversicherungen gegen Einmalzahlung oder gegen laufende Beiträge mit Kapitalleistung und/oder Rentenleistung.
Unfallversicherungen werden teilweise mit folgenden Zusatzoptionen angeboten:
mit Progression bei höheren Invaliditätsgraden
mit verbesserter Gliedertaxe
mit Beitragsrückerstattung (Beitragsrückgewähr)
In vielen Fällen werden zusätzliche Leistungen mitversichert
Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Kurkostenbeihilfe
Krankenhaustagegeld
Tod durch Unfall
Kosmetische Operationen
Bergungskosten
Leistungen bei Knochenbrüchen

Zu beachten ist, dass sich die Bedingungen in der Unfallversicherung der sog. Gliedertaxe bedienen, um einen festen Invaliditätsgrad bei Verlust oder der Gebrauchs- bzw. Funktionsunfähigkeit von Gliedmaßen oder und Sinnesorganen vorgeben zu können. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem konkreten Ausmaß die versicherte Person durch die Unfallfolgen in der Ausübung des Berufs beeinträchtigt ist (dieses Risiko ist ggf. über die sog. Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt).

Wichtig ist, dass natürlich nicht alle Verletzungen, welche von der privaten Unfallversicherung entschädigt werden müssen, von der Gliedertaxe erfasst werden (z.B. Schädigung innerer Organe, der Wirbelsäule, ggf. psychische Schäden). Die Bewertung derartiger Schäden bereitet besondere Probleme und überfordert in vielen Fällen auch die beauftragten Gutachter.

Ob der Versicherer bzw. der von ihm mit einer Begutachtung beauftragte Arzt diese Begutachtungsgrundsätze korrekt eingehalten hat, kann der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht nachvollziehen, so dass es für diesen im Grunde nicht möglich ist zu überprüfen, ob sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung korrekt beschieden worden ist. Schon aus diesem Grund raten wir, die Entscheidung der Versicherung in jedem Fall durch einen auf Personenversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.
Da die privaten Unfallversicherungen auch teilweise erheblich hinsichtlich gewährter Versicherungsleistungen voneinander abweichen, ist im Streitfalle rechtlicher Rat einzuholen. Anhand Ihres bestehenden Versicherungsvertrages und der Art des Versicherungsfalles können wir Ihnen eine Auskunft über die Eintrittspflicht (bzw. den Umfang) Ihres Versicherers erteilen. Soweit im Nachhinein erkennbar wird, dass der Versicherungsvertrag nicht diejenige Versicherungsleistung aufweist, die ursprünglich durch den Versicherten begehrt war, so ist der bestehende Vertrag unter Umständen auch auf eine vorzeitige Beendigung durch Anfechtung oder Rücktritt hin zu prüfen.

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Dieter MerzIhr Ansprechpartner:

RA Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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