Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen
I. Reparaturkosten
II. Sachverständigenkosten
III. Anwaltskosten
IV. Mietwagenkosten
V. Nutzungsausfallentschädigung
VI. Wertminderung
VII. Verdienstausfall
VIII. Allgemeine Kostenpauschale
IX. Andere Kosten, die in der Regel geltend gemacht werden können
I. Reparaturkosten
Die Reparaturkosten stellen die wichtigste Schadensposition nach einem Verkehrsunfall dar.
Zunächst ist anzumerken, dass der Geschädigte ein Wahlrecht hat. Er hat die Möglichkeit zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Sachverständigen) oder der konkreten Schadensberechnung (auf Rechnung nach Reparatur) zu wählen.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt nur den Wert bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des beschädigten Kraftfahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert errechnet sich aus Art, Alter und Erhaltungszustand des beschädigten Pkws und ist mithin der Wert, der benötigt wird, um ein gleichartiges Kfz zu erwerben.
Übersteigt die Schadenssumme den Wiederbeschaffungswert, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, ist die Haftpflichtversicherung lediglich verpflichtet die Höhe des Wiederbeschaffungswertes dem Geschädigten zu ersetzen.
Eine andere Möglichkeit wäre trotz allem die Reparatur des Fahrzeuges umzusetzen. Ein Ausgleich hierfür durch die Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt jedoch nur dann, wenn die geschätzten notwendigen Reparaturkosten nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkw übersteigen. Eine Reparatur des Fahrzeugs muss in diesem Fall gegenüber der Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Oftmals ist eine Schadensfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen konkreter und ausführlicher als ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Hinzu kommt, dass ein Sachverständigengutachten der Beweissicherung dient. Von Anwaltseite her wird daher zur Einholung eines Gutachtens zur Schadenshöhe geraten, da die Schadensbegutachtung hierbei fachgerechter ist. Grundsätzlich sind dem Geschädigten gegenüber auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Gutachters zu ersetzen, dabei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen, welche wir Ihnen unter dem Punkt „Sachverständigenkosten“ für Sie nachfolgend kurz zusammengefasst haben.
1. Wann darf ich als Geschädigter einen Sachverständigen beauftragen?
Soweit die Reparaturkosten unter € 500,00 liegen, stellt dies die Bagatellgrenze dar. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen können dann durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung abgelehnt werden. Man erhält in diesen Fällen nur die Kosten eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt bzw. eines Kfz-Sachverständigen ersetzt.
Eine differenzierte Betrachtung erfolgt bei einem Reparaturkostenaufwand von € 500,00 bis € 700,00. Hier kann der Geschädigte oftmals vor Erstellung des Gutachtens nicht einschätzen, ob die Wertgrenze von € 700,00 überschritten wird. Das Gericht geht zu Gunsten des Geschädigten davon aus, dass die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen erstattungsfähig sind, wenn der Geschädigte davon ausgehen konnte, dass die Reparaturkosten einen Wert von € 700,00 übersteigen werden.
Durch den Bundesgerichtshof wurde höchstrichterlich entschieden, dass die Gutachterkosten immer dann zu ersetzen sind, wenn ein Reparaturwert von über € 700,00 vorliegt.
2. Muss ich einen Gutachter von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mein Auto besichtigen lassen?
Diese Frage verunsichert oftmals Geschädigte. In dem Glauben, das Gutachten eines von der Haftpflichtversicherung bestellten Sachverständigen hinnehmen zu müssen, erhalten Geschädigte in vielen Fällen einen geringeren Schadensbetrag als ihnen eigentlich zusteht. Um dem vorzubeugen und nicht ihre eigenen Ansprüche zu unterlaufen, lehnen Sie den Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und holen Sie ein Schadensgutachten durch einen Sachverständigen Ihres Vertrauens ein. Dies auch für diesen Fall, dass der Sachverständige der Haftpflichtversicherung ihr Auto bereits besichtigt hat, ohne Sie darauf aufmerksam zu machen, welche Rechte Ihnen zustehen.
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit tragen bei einem unverschuldeten Unfall der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Wenn der Unfallgegner den Unfall nicht allein verschuldet hat, fallen Ihnen die Kosten nur im Rahmen Ihres Mitverschuldens zur Last. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Anwaltsgebühr. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts häufig von Vorteil. Oft stellt sich die Rechtslage für Sie günstiger dar, als ursprünglich angenommen.
Hier gilt der Grundsatz: VORSICHT bei der Anmietung!
Vielen ist unbekannt, dass Geschädigte aus einem Verkehrsunfall nicht die freie Wahl über ein Mietfahrzeug haben, wenn sich ihr beschädigtes Fahrzeug reparaturbedingt in der Werkstatt befindet. Grundsätzlich ist eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Reparaturzeitraum möglich und eine erstattungsfähige Kostenposition gegenüber dem Unfallgegner und der gegnerischen Versicherung, jedoch wurden hier im Zuge der Rechtsprechung Grenzen gesetzt.
Dabei ist davon auszugehen, dass „Mietwagenkosten nur dann erforderlich sind, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der gleichen Lage des Geschädigten sie ebenso machen würde.“
Wann bekomme ich also die Kosten für den Mietwagen vom Unfallgegner bzw. der gegnerischen Versicherung erstattet?
Es darf von dem Geschädigten der Faustregel nach ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden, d.h. der Mietwagen darf nicht zu einer höheren Typklasse als der beschädigte Pkw gehören. Man muss sich in der Regel sog. "ersparte Aufwendungen" anrechnen lassen, wenn man kein klassentieferes Fahrzeug anmietet. Dieser Abzug muss nach der Rechtsprechung vorgenommen werden, da durch den schadensbedingten Ausfall des eigenen Fahrzeugs und der Nutzung des Mietfahrzeugs Ersteres - das eigene Fahrzeug - keiner Abnutzung unterliegt und sich seine Lebensdauer entsprechend verlängert. Es wird in der Regel ein pauschaler Abzug zwischen 3 % bis 15 % vorgenommen.
Dagegen können Gründe wie geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der Geschädigte ist durch Krankheit an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert etc. gegen einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten sprechen. Im Zweifel sollten Sie vorab rechtlichen Rat in unserer Kanzlei Merz in Dresden einholen.
Vorsicht ist insbesondere bei der Abrechnung nach „Unfallersatztarifen“ (durch die Autohäuser/Autovermietungsservice) geboten. Unfallersatztarif ist der Tarif, den ein Autovermieter nach einem Verkehrsunfall für einen Mietwagen in Rechnung stellt. Bei einem fremdverschuldeten Unfall werden die Kosten als Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Dieser Tarif hat keinerlei Rabattierung und liegt in der Regel deutlich (zwischen 100 % und 465 %) über den Mietpreisen des Sofort- und Vorreservierungsgeschäfts. Zur Begründung tragen die Autovermieter vor, die Unfallersatzwagen-Vermietung sei für sie mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Die Rechtsprechung erkennt jedoch weitgehend die Kosten des Unfallersatztarifes nicht als notwendig an. Daher können diese nicht in vollem Umfang von einem Unfallgegner/dessen Versicherung verlangt werden.
Von Vorteil ist es also, sich vor der Anmietung eines Mietwagens nach dem günstigsten Tarif zu erkundigen und ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten. Nicht zuletzt ist dies eine sog. „Einholungspflicht“ Ihrerseits, soweit Sie einen Mietwagen benötigen bzw. die Kosten hierfür erstattet haben möchten. Die Einholungspflicht besteht auch dann, wenn die Mietwagenkosten nicht nach dem sog. Unfallersatztarif, sondern nach einem einheitlichen Tarif durch die Autovermietung abgerechnet werden. Zur Einholung des günstigsten Tarifs helfen Vergleichsangebote verschiedener Autovermietungsservices oder auch eine Mitteilung an unsere Kanzlei. Gern übernehmen wir in Ihrem Namen die Einholung günstiger Tarife für Mietwagen.
Sollten Sie dennoch zu hohe Kosten für einen Mietwagen aufgewendet haben und diese nun nicht von der Haftpflichtversicherung erstattet bekommen, könnten im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegenüber der Autovermietung wegen unterlassener oder fehlerhafter Beratung bei Abschluss des Mietwagenvertrags in Betracht kommen. Hierzu ist eine rechtliche Prüfung erforderlich, die wir gern übernehmen und hiernach ggfs. bestehende Schadensersatzansprüche gegenüber den Mietwagenfirmen einfordern.
V. Nutzungsausfallentschädigung
Das Pendent zur Erstattung der Mietwagenkosten stellt die sog. Nutzungsausfallentschädigung dar.
Ein Nutzungsausfall kann dann geltend gemacht werden, wenn dem Geschädigten der Gebrauchsvorteil seines beschädigten Fahrzeugs auf Grund der Reparaturbedürftigkeit oder der Zeit für die Beschaffung eines Ersatzwagens entgeht, ein Mietwagen aber für diesen Zeitraum nicht in Anspruch genommen wird. Voraussetzung hierfür ist die durch den Geschädigten geltend zu machende hypothetische Nutzungsmöglichkeit sowie der Nutzungswille, das Unfallbeschädigte Fahrzeug während der Ausfallzeit auch tatsächlich nutzen zu wollen und nutzen zu können.
Beispielsweise besteht aber dann kein Nutzungsausfall, wenn der Eigentümer den Pkw wegen unfallbedingter Verletzungen nicht hätte nutzen können, es sei denn, dass die Nutzung durch einen Angehörigen möglich und beabsichtigt war. Auch entfällt o.g. Anspruch, wenn die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar war. In der Rechtsprechung hat sich eine Vielzahl von Einzelfällen entwickelt, die einen Anspruch auf Nutzungsausfall ausschließen können. Holen Sie sich also auch an dieser Stelle rechtlichen Rat in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Dresden ein.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach einer Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind (sog. Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle). Sie wird je nach Fahrzeugtyp in Gruppen von A (entsprechend derzeit 23,00 €) bis L (entsprechend derzeit 175,00 €) eingeteilt. Diese Entschädigung beinhaltet die sog. Vorhaltekosten (quasi die „Grundkosten" des Fahrzeugs, wie Steuer, Versicherung, Betriebskosten, Abschreibung u. ä.) und den Nutzungswert des Fahrzeugs. Für gewerblich oder nur in der Freizeit genutzte Fahrzeuge (z. B. Motorräder und Wohnmobile) werden in der Regel nur die Vorhaltekosten gezahlt. Darüber hinaus kommt hier aber auch eine Erstattung des entgangenen Gewinns auf Grund der Nichtnutzung oder der Miete eines Ersatzfahrzeuges in Einzelfällen in Betracht.
Wir können Ihnen Auskunft darüber erteilen, in welche Kategorie Ihr beschädigtes Fahrzeug fällt und welche Höhe an Nutzungsausfallentschädigung Ihnen somit zusteht. Setzen Sie sich hierzu mit unseren Rechtsanwälten spezialisiert auf Verkehrsrecht in Verbindung.
Infolge des Verkehrsunfallereignisses tritt oftmals eine erhebliche Wertminderung des beschädigten Fahrzeugs ein, da es sich nunmehr um ein „Unfallfahrzeug“ handelt. Der Wiederverkaufswert ist durch diese Tatsache – auch im Falle fachgerechter Reparatur – minimiert und dies zu Lasten des Geschädigten.
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Wertminderung des Fahrzeugs ist ein erheblicher Unfallschaden. Ein Bagatellschaden reicht nicht aus. Wonach der Minderwert berechnet wird, ist umstritten und kann im Zweifelsfall von einem Gutachter festgesetzt werden.
Zu unterscheiden ist zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert.
Ersteres verbleibt, wenn sich die Folgen einer Beschädigung auch durch eine fachgerechte Reparatur nicht restlos beseitigen lassen oder wenn sich der Geschädigte auf Grund seiner Schadensminderungspflicht mit einer technisch nicht perfekten Lösung zufrieden geben muss (z.B. Teillackierung beim Kfz, verbliebene Ausspachtelungen).
Demgegenüber umfasst der sog. merkantile Minderwert denjenigen Vermögensschaden, der verbleibt, auch wenn das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand repariert wird. Er beruht darauf, dass ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Wiederverkauf unter Umständen trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug.
Grundsätzlich schließt auch ein Vorschaden den Ansatz merkantilen Minderwerts bei einem erneuten Schaden nicht aus.
Merkantiler Minderwert kann bei Kraftfahrzeugen und Motorrädern geltend gemacht werden. Bei Lastkraftwagen ist mangels eines entsprechenden Gebrauchtwagenmarkts bei der Ermittlung eine Einzelfallberechnung durch einen Sachverständigen zu erstellen
Soweit Sie berufstätig und infolge des Verkehrsunfalls unfallbedingt erkrankt, d.h. arbeitsunfähig sind, entsteht ein Verdienstausfallschaden. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit gemäß Engeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ändert sich an der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Bezüge nichts. Der Schaden besteht daher in den Bruttobezügen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberanteile.
VIII. Allgemeine Kostenpauschale
Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 20,00 € - 30,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. In der Regel setzen die Gerichte einen Betrag in Höhe von 25,00 € an.
IX. Andere Kosten, die in der Regel geltend gemacht werden können: ↑
Abschlepp- und Bergungskosten , Schmerzensgeld, Kinderbetreuung/sonstige Betreuungskosten, Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden, entgangener Gewinn, Arztkosten soweit nicht von der Krankenkasse/Berufsgenossenschaft getragen und auf diese übergegangen, Kreditkosten, Standkosten bei Werkstatt/Abschleppunternehmen und Finanzierungskosten Autokredit, Verlust einer Tankfüllung, Taxispesen für unfallbedingte Fahrten, Kosten für ein neues Kennzeichen, Abmeldekosten des Unfall-Kfz, Anmeldekosten – Ersatz-Kfz, andere Sachschäden (wie bspw. Brille etc.)
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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