C. Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? - Wir helfen
Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten?
Dann gibt Ihnen dieser Leitfaden der Rechtsanwaltskanzlei Merz in Dresden einen Überblick über Verhaltensregeln und Abläufe des Bußgeldverfahrens.
Grundsätzlich gilt:
Durch Nichtstun wird nichts besser.
I. Anhörung
Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat der Betroffene Gelegenheit sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Sache zu äußern oder nicht. In diesem Stadium lautet zwar die Faustregel: Schweigen durch den Betroffenen ist Gold, da oftmals Äußerungen durch den Betroffenen selbst erfolgen, die einerseits keine rechtliche Relevanz haben, andererseits vielleicht zum Nachteil des Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde sogar aufgefasst werden können. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist anwaltlicher Rat zu empfehlen, gerne durch die Rechtsanwaltskanzlei Merz in Dresden. Sie können uns gerne telefonisch im Rahmen einer kurzen Erstauskunft oder über den Kontaktbutton kontaktieren.
Vorsicht:
Wenn Sie den Anhörungsbogen erhalten und die Anhörungsfrist versäumt haben, Sie möglicherweise einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist höchste Eile geboten. Gerne können sie uns per Mail unter info@merz-dresden.de den Anhörungsbogen sowie die Vollmacht unterschrieben zumailen. Die Mandatsbestätigung erfolgt bei Vorliegen der unterschriebenen Vollmacht im Original.
Was tun wir für Sie:
Wir prüfen,
- ob der Sachverhalt sich überhaupt als tatbestandsmäßiges Geschehen darstellt und Bedenken gegen die
Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit bestehen,
- ob Zweifel an der Identität des Betroffenen und dem Tathergang bestehen - eine Verwechslungsgefahr
muss ausgeschlossen sein,
- ob eine Verfolgungsverjährung besteht, gar Fristversäumnisse der Polizeibehörde
- wir nehmen sodann Einsicht in die Bußgeldakte
- wir prüfen die Erfolgsaussichten etwaiger Rechtsbehelfe zu Gunsten des Betroffenen - auch auf formelle
Fehler wie Inhalt, Mängel etc. –
- bei Bedarf holen wir Gutachten durch qualifizierte Sachverständige ein,
- bei Bedarf holen wir Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister ein,
- wir berechnen Tilgungsfristen,
- wir legen Einspruch gegen einen evtl. bereits ergangen Bußgeldbescheid ein
- wir entwickeln mit dem Betroffenen gemeinsam Verteidigungsstrategien, gerade bei der Verhängung von
Fahrverbot
II. Rechtsbehelf Einspruch
Ist der Bußgeldbescheid erlassen und Ihnen bereits zugestellt worden, so ist ab Erhalt binnen 14 Tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Der Einspruch ist dabei an Form- und Fristerfordernisse gebunden, die unbedingt einzuhalten sind, anderenfalls wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Der Bußgeldbescheid wäre dann rechtskräftig und vollstreckbar. Gerne übernehmen wir diese Tätigkeit für Sie, wenn Sie uns den Bußgeldbescheid und die Vollmacht im Original frühzeitig übermittelt haben.
Sofern eine unverschuldete Versäumung durch den Betroffenen vorliegen sollte, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussichtsreich. Dabei liegen Tatsachen, die den Betroffenen an der rechtzeitigen Wahrnehmung der Rechtsmittelfrist gehindert haben, insbesondere vor bei:
- plötzlicher Krankheit,
- Urlaubsabwesenheit,
- Geschäfts- oder Dienstreise,
- unvorhersehbarer Verzögerung bei der Postbeförderung des Einspruchs,
- Verschulden anderer Personen,
- unterbliebene oder falsche Rechtsmittelbelehrung bzw. falsche Beratung durch die Behörde,
- Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache bei einem nicht deutschsprachigen Ausländer.
Die vorgenannten Beispiele sind nicht abschließend, sodass auch weitere unverschuldete Tatsachen in Betracht kommen. Die Rechtsanwaltskanzlei Merz berät Sie hierzu umfassend, also auch noch nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids. Dies gilt gleichfalls für die Einhaltung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese beträgt grundsätzlich nur eine Woche ab Wegfall des Hindernisses, welches zur Fristversäumung führte. Darüber hinaus muss der Antrag auch eine entsprechende Begründung enthalten, das Verfahren wieder einzusetzen. Zur Formulierung der Begründung ist eine vorherige Beratung mit der Rechtsanwaltskanzlei Merz dringend anzuraten.
III. Weiterer Verfahrensablauf
Hält die Verwaltungsbehörde trotz des Einspruchs am Bußgeldbescheid fest, gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Die Abgabe der Akten zur Staatsanwaltschaft bedeutet nicht, dass nunmehr wegen einer Straftat gegen den Betroffenen ermittelt wird, sondern dass die Zuständigkeit für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nun auf die Staatsanwaltschaft übergeht. Die Staatsanwaltschaft kann eigene Ermittlungen durchführen, das Verfahren einstellen oder die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegen.
IV. Das gerichtliche Verfahren
1) Legt die Staatsanwaltschaft die Akten dem Richter am Amtsgericht vor, endet damit das Zwischenverfahren
und das gerichtliche Verfahren wird eingeleitet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte man anwaltliche Hilfe in
Anspruch nehmen und sich vor Gericht von einem Rechtsanwalt, gerne durch die Rechtsanwaltskanzlei Merz,
verteidigen lassen.
2) Wie entscheidet das Gericht?
Wenn das Gericht den Einspruch als unzulässig erachtet, verwirft ihn das Gericht durch Beschluss.
Ansonsten hat der Amtsrichter die Möglichkeit ohne mündliche Hauptverhandlung nach Aktenlage durch
Beschluss oder nach durchgeführter Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Die Entscheidung durch Beschluss erfordert, dass der Betroffene und die Staatsanwaltschaft auf diese
Möglichkeit hingewiesen werden und dem nicht widersprechen. Das Gericht entscheidet darüber, ob der
Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das
Verfahren eingestellt wird.
Bestimmt das Gericht einen Hauptverhandlungstermin, so hat der Angeschuldigte persönlich zu erscheinen. In
bestimmten Fällen kann er vom persönlichen Erscheinen entbunden werden, was wir im Einzelfall mit Ihnen
abklären. Wurde der Betroffene nicht vom Erscheinen entbunden und bleibt er ohne genügende
Entschuldigung der Hauptverhandlung fern, so verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur
Sache als unzulässig und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung kann auch hier
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, sofern der Betroffene den Termin unverschuldet
versäumt hat. Das Amtsgericht entscheidet über den Lebenssachverhalt und nicht über den Bußgeldbescheid.
Ist der Bußgeldbescheid fehlerhaft aber nicht nichtig, so hat dies keinen Einfluss auf die Entscheidung des
Gerichts. In der Verhandlung wird der Sachverhalt umfassend erörtert.
V. Die Verteidigung im Bußgeldverfahren
Die Verteidigung im Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist vergleichbar mit der Strafverteidigung. Es gibt jedoch einige wesentliche Unterschiede und Besonderheiten, die hier aufgezeigt werden sollen. Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen zu haben, kann in mehreren Varianten erfolgen.
1) Schweigen
Alle möglichen Verteidigungsstrategien stehen vor folgendem Hintergrund: Die Bußgeldbehörde muss dem Betroffenen nachweisen können, dass er eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Man muss nicht den Nachweis seiner Unschuld führen. Im Gegenteil: Es hat sich in vielen Fällen bewährt, nichts zu sagen, insbesondere im Rahmen der Anhörung nach anwaltlicher Beratung schlicht zu schweigen.
Das Schweigen zu einem Vorwurf stellt kein Einräumen der Tat dar und wird auch von der Bußgeldbehörde nicht als Eingeständnis gewertet. Auf jeden Fall sollte sich ein Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren solange nicht zur Sache äußern, bis er über uns Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten hat. Wenn der Akteninhalt nicht bekannt ist, muss eine "Verteidigung ins Blaue" hinein geführt werden. Nur wenn der Betroffene weiß, welche konkreten Beweise die Behörde in den Händen hält und von welcher Qualität diese sind, kann der Rechtsanwalt gezielt Entlastendes vortragen.
2) Täteridentität
Oft bewährt sich die Strategie, schlicht zu bestreiten, der Täter gewesen zu sein. Mit anderen Worten: Der Betroffene schweigt zum Thema "Fahrer-Identität".
Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn die Behörde den Identitätsnachweis nicht sicher führen kann, zum Beispiel weil der Fahrer des zu schnellen Fahrzeuges weder vor Ort angehalten, noch ein gut gelungenes Foto angefertigt wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Betroffene die Täteridentität schlicht bestreitet. Keinesfalls sollte der Betroffene jedoch einen anderen Fahrer wissentlich falsch angeben, sonst könnte hieraus sogar eine Straftat drohen!
Sollte hierdurch der Fahrer durch die Verfolgungsbehörde nicht ausfindig gemacht werden können, besteht jedoch seitens der Behörde die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu verhängen. In diesem Zusammenhang sollte nicht einfach nur "die Aussage verweigert" werden. Hier ist eine präzise Vorgehensweise und anwaltlicher Rat notwendig, um einerseits den Namen des "Täters" nicht preis zu geben und andererseits die Fahrtenbuchauflage nicht zu riskieren.
3) Fehlerquellensuche
In den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten geht es um Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und Rotlichtverstöße. Bei derartigen Verstößen arbeitet die Polizei mit Messgeräten und (Überwachungs-) Kameras. Diese technischen Hilfsmittel müssen geeicht und in einwandfreiem Zustand sein. Die Messung muss ordnungsgemäß durch die jeweiligen Messbeamten dokumentiert, die bedienenden Messbeamten müssen teilweise besonders geschult sein. Vorgenannte Fehlerquellen sind dabei nur ein Bruchteil dessen, wodurch eine fehlerhafte Messung erfolgen kann.
Ob die Tatsachenfeststellung ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt nur die Einsicht in die Ermittlungsakte. Oft stellt sich erst bei mehrmaligem Nachfragen heraus, dass das Messergebnis nicht nach den Regeln erzielt wurde. Dann ist die Messung entweder nicht verwertbar oder es müssen größere Toleranzwerte in Abzug gebracht werden.
Durch zahlreiche Verfahren und Überprüfungen von technischen Geräten verfügt die Rechtsanwaltskanzlei Merz über weitreichende Erfahrungen. Dadurch profitieren Sie neben speziellen Rechtskenntnissen vor allem von technischem Verständnis und Erfahrung, mögliche Fehlerquellen herauszufinden und damit die Einstellung des Verfahrens zu bewirken.
4) Berücksichtigung und Voreintragungen
Auch wenn sowohl Täter als auch die Tat feststehen, sollte der Bußgeldbescheid nicht ohne weitere Prüfung akzeptiert werden.
Im Verkehrszentralregister werden die Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht registriert. Die dort eingetragenen Punkte werden jedoch nach Ablauf einer Tilgungsfrist zuzüglich einer Überliegefrist wieder gelöscht. Diese Tilgungsfrist für die Voreintragungen kann jedoch unterbrochen werden, wenn neue Eintragungen hinzukommen. Dies bedeutet in den meisten Fällen, dass die neuen Punkte zu den alten addiert werden und die (zweijährige) Tilgungsfrist erneut zu laufen beginnt.
Hier gilt es im Sinne des Betroffenen geeignete Strategien zu entwickeln und umzusetzen.
5) Reduzierung der angeordneten Rechtsfolge
Sofern feststeht, dass der Tatvorwurf und die entsprechenden Feststellungen richtig sind, ist trotz allem zu prüfen, ob die angeordnete Rechtsfolge gemindert werden kann. Dies kommt insbesondere bei auferlegten Fahrverboten in Betracht. Hier ist durch den Rechtsanwalt die Taktik zu verfolgen, zumindest das Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgelds zu beseitigen.
6) Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Fahrverbotes
Es ist gesetzlich geregelt, dass der Betroffenen ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot „erst“ (spätestens) vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids anzutreten hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass innerhalb des letzten Jahres kein anderes Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde.
Sofern der Bußgeldbescheid nicht beseitigt werden kann, bietet es sich in diesen Fällen an, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides weitestgehend zu verzögern, damit der Betroffene das Fahrverbot zu einem Zeitpunkt antreten kann, der für ihn am günstigsten ist (z.B. während des Jahresurlaubs). In einzelnen Fällen kann es sogar gelingen, dass der Bußgeldbescheid erst über zwölf Monate nach der Tat rechtskräftig wird.
7) Verjährung einer Ordnungswidrigkeit
Wichtiges Kriterium für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit sind die Verjährungsfristen, welche durch die Behörden zu beachten sind. Ordnungswidrigkeiten verjähren drei Monate nach der Tat, es sei denn, die Behörde unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist, bspw. durch Versendung des Anhörungsbogens. Dann beginnt die Dreimonatsfrist erneut zu laufen. Ist jedoch bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Erst nach Ablauf von zwei Jahren ist eine "Verkehrs-Ordnungswidrigkeit" endgültig (absolut) verjährt.
Der Eintritt der Verjährung hat zur Folge, dass die Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. In den meisten Fällen wird dann das Verfahren sanktionslos eingestellt.
Bei den Verfolgungsverjährungen ist genau zu prüfen, wann die jeweilige Frist zu laufen beginnt. Den genauen Fristbeginn sowie das Fristende kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Merz mitteilen. Erst dadurch kann mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob die Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt ist.
8) Verwahrung als Verfolgungshindernis
Daneben bestehen mögliche Verfahrenshindernisse, die eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausschließen. Hier kommt insbesondere die Verwarnung in Betracht.
Nach § 56 OWiG kann die Verwaltungsbehörde bei geringen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen. Es kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden oder eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von € 5,00 bis € 35,00 erhoben werden. Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene damit einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Das Einverständnis kann dabei schlüssig durch Zahlung des Verwarnungsgeldes erklärt werden.
Die wirksam erteilte Verwarnung schafft ein Verfolgungshindernis eigener Art. Dieses Verfolgungshindernis gilt nicht für die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder eine Verwarnung ohne Zahlung des Verwarnungsgeldes. Unter bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten ist die Tat nur noch unter anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten verfolgbar, als sie der Verwarnung zu Grunde liegt.
Gerne werden wir für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per E-Mail unter info@merz-dresden.de oder vereinbaren Sie einen Termin.
Ihr Ansprechpartner:
RA Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Comeniusstraße 109, 01309 Dresden
Telefon: 0351/318 41 21
E-Mail: merz@merz-dresden.de
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