Straßenverkehrsdelikte

Mit der Verwirklichung von Straßenverkehrsdelikten ist die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, das in ein Strafverfahren mündet nicht auszuschließen. Die Mitteilung an die betroffene Person nun Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu sein, bedeutet für diese oftmals schlaflose Nächte und einen nervenzermürbenden Lebensabschnitt.

Zu erwarten sind bereits im Vorfeld eines Prozesses Vernehmungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft oder auch die Zustellung von Strafbefehlen. Auch droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit man sich eines Straßenverkehrsdelikts schuldig gemacht hat.
Lassen Sie sich von unserer Rechtsanwaltskanzlei Hilfestellung geben, indem Sie uns über den Vorwurf, der Ihnen zur Last gelegt wird, aufklären, die erforderlichen Unterlagen uns zur rechtlichen Prüfung zusenden und sich im Rahmen des Strafverfahrens von uns verteidigen lassen. Es werden ausführliche Mandantengespräche erfolgen, in denen über den aktuellen Verfahrensstand berichtet wird, eine rechtliche Beratung erfolgt und in Abstimmung mit dem Mandanten über weitere Maßnahmen entschieden wird.

Mit der auf unsere Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht ausgestellten Vollmacht wird unsererseits unverzüglich Akteneinsicht in sämtliche Strafakten beantragt. Wenn die Akteneinsicht gewährt wird, wird von der kompletten Akte eine Kopie erstellt. Spätestens dann findet eine zweite Besprechung mit dem Mandanten statt. Erst in diesem Verfahrensstadium kann sinnvollerweise die weitere Taktik (z. B. Schweigen oder Geständnis) mit dem Mandanten besprochen werden.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die häufigsten Verkehrsdelikte, die zu einem weiteren Ermittlungsverfahren führen können:

I. Trunkenheit im Straßenverkehr

Im Falle der Trunkenheit im Straßenverkehr ist zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden.
Relative Fahruntüchtigkeit liegt dabei ab einem Promillewert von 0,3 zusammen mit sog. Ausfallerscheinungen vor. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits der Straftatbestand Trunkenheit im Verkehr gegeben sein.

Weitere (zusätzliche) Voraussetzung der Trunkenheit am Steuer gem. § 316 StGB ist das Vorliegen eines sog. Fahrfehlers (Ausfallerscheinungen). Ein solcher ist bei einem äußeren Anzeichen für die Fahruntüchtigkeit gegeben.

Typische Ausfallerscheinungen sind:
- Fahren ohne Licht
- Fahren von Schlangenlinien
- Rotlichtverstoß
- Falsches Abbiegen
- Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung

Ein für die Trunkenheit im Verkehr ab 0,3 Promille nötiger Fahrfehler wird oftmals (!) im Rahmen „freiwilliger“ Tests (Auf der Linie gehen, Nase- Auge- Test, Einbeinstand, Zählen bis 30 etc.), welche von der Polizei im Anschluss an die Durchführung einer Atemalkoholkontrolle durchgeführt werden, festgestellt.
Doch lassen Sie sich nicht hinreißen! Beachten Sie, dass die vorgenannten Tests freiwillig sind! Eine Verweigerung der Tests kann und darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen, einen Vorteil erwächst Ihnen hieraus jedenfalls nicht, weshalb unsere Rechtsanwaltskanzlei Merz zu einer Ablehnung derartiger Tests rät.
Absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einem Promillewert von 1,1 als gegeben betrachtet. Ausfallerscheinungen sind hier nicht mehr relevant. Soweit ein Blutalkoholwert von 1,1 Promille festgestellt wird, liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt gemäß § 316 StGB vor, ohne dass fremde Sachen oder Personen sich tatsächlich in ernster Gefahr durch die Trunkenheitsfahrt befunden hätten.

Ab einem Wert von mehr als 1,6 Promille kommen auf den Betroffenen neben den strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens auch fahrerlaubnisrechtliche zu.
Ab einem BAK- Wert in Höhe von 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch- psychologische Untersuchung, kurz MPU, im Volksmund als Idiotentest bekannt, an. Das bedeutet, dass die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis an den (zuvor) alkoholisierten Führer eines Fahrzeugs erst nach Beibringung eines positiven MPU- Gutachtens bewilligt wird.

Das Strafmaß für die Trunkenheit im Verkehr ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Parallel droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (gem. § 69a StGB). Im Wiederholungsfalle binnen dreier Jahre ist die Mindestdauer der Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein Jahr. Daneben werden im Falle einer Verurteilung sieben Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.
Infolge von Trunkenheit im Straßenverkehr kommt es oft zur Problematik der Atemalkoholtest/Blutentnahme des Betroffenen.

Bei schwerpunktmäßigen Routinealkoholkontrollen und/oder Verdacht auf Trunkenheit, z.B. nach einem Verkehrsunfall, wird der Betroffene, vermeintlich alkoholisierte Fahrer von der Polizei regelmäßig aufgefordert, ins "Röhrchen", d.h. in ein Atemalkoholmessgerät zu blasen, um die Frage zu klären, ob und ggf. in welchem Ausmaß eine alkoholische Beeinträchtigung vorliegt.

In der Praxis wird zunächst unmittelbar am Unfallort oder am Ort einer Verkehrskontrolle ein vergleichsweise ungenauer Atemalkoholtest vorgenommen. Sofern sich aus dem vor Ort durchgeführten Test ergibt, dass eine rechtlich relevante Beeinflussung durch Alkohol vorliegt, wird in der Regel anschließend auf dem Polizeirevier ein weiterer Atemalkoholtest mit einem genaueren Testgerät oder aber eine Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration vorgenommen. Die Atemalkoholmessung wird gegenwärtig intensiv unter zahlreichen Gesichtspunkten von Juristen, Medizinern und Polizeipraktikern diskutiert. Im Zusammenhang mit der Atemalkoholfeststellung sollten Sie folgendes wissen:
Niemand kann Sie zu einem Atemalkoholtest zwingen. Wie auch? Sie sind also unter keinen Umständen verpflichtet, in ein Röhrchen oder in ein sonstiges Atemalkohol-Testgerät zu blasen.
Die Atemalkoholtests sind nicht immer genau.

Das Überschreiten einer bestimmten Atemalkoholkonzentration als Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt seit 1998 einen eigenen Bußgeldtatbestand dar (§ 24a StVG).
Anders ist es im Falle der Anordnung einer Blutentnahme. Sofern die Anordnung rechtmäßig erfolgte, kann die Blutentnahme auch infolge unmittelbaren Zwangs, d.h. mit Gewalt (Festhalten des Betroffenen o.ä.) durchgeführt werden. Die rechtmäßige Blutentnahme ist ein sehr sensibles Thema in der Rechtsprechung. Sie steht engen Grenzen und noch höheren Anforderungen gegenüber, da infolge des ärztlichen Eingriffs der Betroffene in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt ist, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt ist. Hinzu treten kann Willkür der Polizeibeamten oder die falsche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die eine entnommen Blutprobe unverwertbar vor Gericht machen, natürlich zu Gunsten des Betroffenen. Lassen Sie sich hierzu ausführlich durch unsere Rechtsanwaltskanzlei beraten!

II. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

1. Wann liegt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor?
Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann, ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.
Zu einem Unfall kann ein Fußgänger, ein Radfahrer, ein Inliner oder selbst ein Beifahrer beigetragen haben, der dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen hat. Ob den Beteiligten ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Die bloße Möglichkeit, dass sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat, reicht aus, um eine Wartepflicht zu begründen.
Wer eine Visitenkarte oder einen Zettel mit Anschrift und Kennzeichen an die Windschutzscheibe geheftet hat, darf sich nicht entfernen, weil so die Art der Beteiligung, insbesondere, ob Alkohol im Spiel war, später nicht mehr geklärt werden kann.

Die gelegentlich geäußerte Meinung, ein Unfallbeteiligter habe 24 Stunden Zeit, um sich bei der Polizei zu melden, ist falsch und beruht auf einem Irrtum. Wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat eine Unfallflucht begangen. Er hat lediglich noch die Chance bei Gericht durch "tätige Reue" eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Diese Möglichkeit der "Nachmeldung" besteht nur in ganz bestimmten Fällen:
Der Unfall darf sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben, (wie bei Beschädigung eines parkenden Autos oder eines Verkehrszeichens), es darf keine Person verletzt worden sein und der Unfallschaden darf ca. 1.000 EUR nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Nachmeldung darf der Täter der Polizei noch nicht bekannt sein. Wenn die Polizei erst einmal vor der Tür steht, ist alles zu spät. Selbst wenn das Gericht von Strafe absieht, bleibt es bei einem Eintrag von sieben Punkten in der Verkehrssünderkartei.

2. Wie lange muss ein Beteiligter an der Unfallstelle warten?
Wie lange genau die Anwesenheitspflicht am Unfallort sein muss, sagt uns das Gesetz nicht.
Ein Unfallbeteiligter muss am Unfallort auf feststellungsbereite Beteiligte warten und danach den eben genannten bereits erwähnten Pflichten entsprechen. Wie lange man warten muss, kommt auf den Einzelfall an. Die Durchschnittszeit liegt aber ungefähr bei 30 Minuten je nach dem wie schwer der Unfall war und zu welcher Zeit und an welchem Ort er sich ereignete. Nach Ablauf der Wartefrist muss sich der Unfallbeteiligte aber immer noch bei der Polizei melden und die oben genannten Pflichtangaben machen.
Unter bestimmten Voraussetzungen und Umständen kann man sich vorzeitig von der Unfallstelle entfernen. Selbst wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigterweise die Unfallstelle verlässt, bleibt nur dann straffrei, wenn er unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Dazu gehört, dass er dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Er muss ferner seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs bekannt geben.

Nachdem weder die Dauer der Wartepflicht noch die Zeit eindeutig bestimmt ist, die für die nachträgliche Benachrichtigung zur Verfügung steht, wird empfohlen, sich sofort von einem Anwalt beraten zu lassen, wenn die Unfallstelle verlassen wurde. Hierzu können Sie uns auch gern kurzfristig anrufen.

3. Wie wird man wegen Unfallflucht bestraft?
Unfallflucht steht unter den gegebenen Voraussetzungen gesetzlich unter Strafe.
Wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort wird bestraft, wer zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben kann und wer trotzdem die Unfallstelle vor Ablauf der Wartefrist verlässt. Bestraft wird auch derjenige, der die Unfallstelle nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigterweise verlässt, wenn er den Unfall nicht unverzüglich der Polizei oder dem Geschädigten meldet.
Üblicherweise wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt. Hinzu kommen 7 Punkte in der Verkehrszentralkartei und Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.

III. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist gemäß § 21 StVG mit Strafe bedroht. Es handelt sich dabei nicht um das Fahren, ohne ein gültiges Ausweispapier mitzuführen (sog. Fahren ohne Führerschein), sondern um das Führen eines Fahrzeugs, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Bestraft werden kann in drei Fällen das aktive Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, wenn der Führer

> die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
Beispiel: jemand hat überhaupt noch niemals eine Fahrerlaubnis erworben oder ihm ist seine Fahrerlaubnis im Strafverfahren nach einer Trunkenheitsfahrt oder durch das Führerscheinbüro wegen Erreichens von 18 Punkten entzogen worden.

> der Führerschein in einem Strafverfahren vorläufig verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Beispiel: nach einer Blutprobe wird der Führerschein freiwillig an die Polizei herausgegeben oder eine unfreiwillige Sicherstellung wird durch den Richter bestätigt.

> zum Zeitpunkt des Führens des Kfz ein Fahrverbot wirksam ist.
Beispiel: Der Führerschein wird trotz Rechtskraft eines Bußgeldbescheides mit einem Fahrverbot wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht innerhalb der eingeräumten Vier-Monats-Frist in amtliche Verwahrung gegeben; zwar besitzt der Betroffene nach wie vor noch seine gültige Fahrerlaubnis, jedoch wird das Kfz-Führen während eines laufenden Fahrverbots dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt.
Schließlich kann auch bestraft werden, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass ein anderer ohne Fahrerlaubnis fährt.
Auch hier gilt, dass es meist sinnvoll ist, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten und keine vorschnellen Äußerungen zur Sache zu machen.

IV. Fahrlässige Körperverletzung

Oftmals mit Verkehrsunfällen einhergehend ist eine verursachte fahrlässige Körperverletzung.
Die fahrlässige Körperverletzung ist von Gesetzes wegen gemäß § 229 StGB mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren normiert. Ob es sich um eine leichte oder schwere Körperverletzung handelt, ist hinsichtlich der Strafzumessung von Bedeutung, d.h. ob das Gericht auf Strafmilderung erkennt oder nicht.

Entscheidend bei der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ist, ob diese dem Beschuldigten subjektiv vorwerfbar ist bzw. von diesem persönlich vorhersehbar war. Mit anderen Worten muss nachweislich festgestellt werden, ob der Täter den Geschehensablauf vorhersehen konnte.
Insbesondere bei Verkehrsunfällen ist sorgfältig zu untersuchen, ob eine Mitschuld des Unfallgegners vorliegt, der Beschuldigte selbst durch den Verkehrsunfall verletzt wurde, ob bereits Schäden durch den Täter gezahlt wurden (Schadenswidergutmachung, auch Tatnachverhalten ist zu berücksichtigen) oder aber dieser langjährig unfallfrei gefahren ist und sich keiner weiteren Delikte bislang strafbar gemacht hat. Diese Umstände können sich zu Gunsten des Beschuldigten wesentlich strafmildernd auswirken oder aber zur Einstellung des Ermittlungs- oder Strafverfahrens unter Auflagen führen. Auch ist der Erlass eines Strafbefehls nicht auszuschließen. Dieser wandelt sich in ein rechtskräftiges Urteil, sofern gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch den Beschuldigten kein Einspruch eingelegt wird. Soweit der Täter einen Einspruch gegen den Strafbefehl wünscht, kann der Einspruch auch auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden.

Auch wenn eindeutig eine Körperverletzung vorliegt, ist man als Verteidiger nicht ohne Chancen. Es kann angestrebt werden, dass das Verfahren eingestellt wird (u.U. gegen Zahlung einer Geldauflage), dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird oder aber dass von Strafe abgesehen wird.Wenn nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Strafverfolgsbehörde bejaht wird, wird die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. Der Rechtsanwalt hat vorab zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer und fristgerecht gestellter Strafantrag vorliegt.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Merz in Dresden klärt Sie zu rechtlichen Folgen von Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung sowie Strafbefehl vollumfänglich auf. Gemeinsam mit dem Mandanten werden die weiteren Rechtsbehelfe erörtert und die Erfolgsaussichten vorab durch unsere Rechtsanwälte geprüft.

zurück zu Verkehrsstrafrecht

zurück zu Ordnungswidrigkeiten

 

Dieter MerzIhr Ansprechpartner:

RA Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Comeniusstraße 109, 01309 Dresden
Telefon: 0351/318 41 21
E-Mail: merz@merz-dresden.de

 

 

 

Sprachen:  Deutsche Version