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Verkehrsrecht
Das AG Frankfurt am Main bejaht die Schadensersatzpflicht eines Falschparkers.
Die Behinderung des Straßenbahnnetzes auf Grund von Falschgeparkens führt dazu, dass der falsch parkende Autofahrer die Kosten für Schienenersatzverkehr durch Taxis übernehmen muss, so das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.08.2017, 32 C 3586/16 (72).
Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls parkte sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnten.
Die Klägerin richtete im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro mit der Begründung, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Falschparker entsprechend. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Klägerin aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet war, einen Schienenersatzverkehr einzurichten und dass der Beklagte als Verursacher der Störung für diesen Schaden schadensersatzpflichtig ist. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges hätte eine andere, gleich effiziente Beförderung der Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht stattfinden können.
Rechtsanwalt Dirk Erler
Fachanwalt für Sozialrecht / Fachanwalt für Verkehrsrecht
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