04.06.2018 Datenschutzrecht

Mit seiner Entscheidung vom 14.12.2017 entschied das OLG Frankfurt, dass ein nachträglich geschlossener Vollstreckungsvergleich zwischen Gläubiger und Schuldner nicht zu einem Recht auf Löschung des Eintrags führt.

Streitgegenstand war ein SCHUFA-Eintrag auf dem Konto des Klägers, welcher durch ein Urteil gegen den Kläger entstand, der eine fällige Zahlung nicht leistete. Nachdem das Urteil tituliert wurde, schloss der Kläger einen Vergleich mit seinem Gläubiger und kam den Forderungen nach. Auf seinem Konto wurden nun sowohl der Titel, als auch der Vergleich eingetragen.

Entgegen der Auffassung des Klägers reichten die Umstände für das Gericht aus, um die Eintragung beider Ereignisse zu rechtfertigen. Zwar gaben sie dem Kläger das Recht auf Berichtigung der Einträge, die an einem Datumsfehler leideten, versagten ihm jedoch das Recht zur Löschung.

Praxistipp:

Ein vollstreckbarer Titel für eine fällige geschuldete Leistung, sowie ein Berechtigtes Interesse von Dritten an der Übermittlung dieser Daten reichen aus um einen Eintrag auf dem SCHUFA-Konto zu rechtfertigen. Es ist daher empfehlenswert etwaige Vergleiche oder andere außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten vor der Titulierung in Betracht zu ziehen. So kann ein niedriger SCHUFA-Score verhindert werden, was in vielen Bereichen ein Vorteil sein kann.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017, Az.: 3 U 141/15

Richard Bode

Rechtsanwalt für Banken- und Kapitalmarktrecht

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