Arbeitsrecht
entschied das BAG (Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18) in einem aktuellen Fall, obwohl die Verwertung (wohl) unzulässigerweise erst nach langer Zeit erfolgte.
Es müsse eine Abwägung zwischen den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerinteressen stattfinden, die im vorliegenden Fall zugunsten des Arbeitgebers ausfalle, weil diesem die Ahndund der Pflichtverletzung arbeitsrechtlich noch möglich war.
Im zugrundeliegenden Fall führte der Arbeitgeber (Betreiber eines Tabak- und Zeitschriftenhandels mit angeschlossener Lottoannahmestelle) eine rechtmäßige offene Videoüberwachung durch, um sein Eigentum vor Straftaten, sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern, zu schützen. Bei einer Auswertung der Aufnahmen wurde festgestellt, dass ein Arbeitnehmer – etwa ein halbes Jahr zuvor – vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse legte. Daraufhin wurde ihm außerordentlich gekündigt.
(BAG, Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18)
Dieter Merz
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