Arbeitsrecht
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein – bei einer Stadt beschäftigter – Schulhausmeister angewiesen, sich nicht nur – wie bisher – in dieser Funktion um die Schulturnhalle, sondern auch (zweimal die Woche für jeweils drei Stunden) um eine etwa 2 km entfernte, andere Schule zu kümmern.
Im Arbeitsvertrag war u. a. der TVöD-V (in der Fassung vom 07.02.2018) in Bezug genommen und geregelt worden, dass die Betrauung mit einem weiteren Gebäude (neben der Sporthalle) möglich ist.
Das BAG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Direktionsrechts gem. § 106 GewO, § 4 Abs. 1 TVöD-V auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an der weiteren Schule bestimmen konnte.
Einerseits würden weder der Arbeitsvertrag noch die Tarifverträge diese Weisung ausschließen; vor allem müsse das „weitere Gebäude“ (gem. Arbeitsvertrag) sich nicht auf dem gleichen Schulgelände befinden und die tariflich geregelte Arbeitszeit sei nicht überschritten.
Andererseits sei das Direktionsrecht aber auch nicht durch eine lange Zeit der Nichtausübung (in dieser Hinsicht) ausgeschlossen gewesen und darüber hinaus habe die Arbeitgeberin auch das billige Ermessen gewahrt.
(BAG, Urt. v. 024.05.2018, Az.: 6 AZR 116/17)
Dieter Merz
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