Im zugrundeliegenden Fall gab ein Auto-Verkäufer (Arbeitnehmer) – entgegen einer Arbeitsanweisung – ohne vollständige Zahlung des Kaufpreises / Finanzierung den Neuwagen an den Käufer heraus, der damit in Italien verschwand; auch eine Detektei konnte den Kunden letztendlich nicht mehr auffinden.
Gleichwohl erhob der Arbeitgeber eine Klage gegen den Kunden, die vorhersehbarer Weise unzustellbar war.
Als der Arbeitgeber schlussendlich Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitnehmer geltend machte, sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, nach der Ansprüche drei Monate nach Fälligkeit verfallen, bereits abgelaufen gewesen.
Spätestens in dem Zeitpunkt als sich der Arbeitgeber zur Klage gegen den Käufer entschloss, sei auch der Anspruch gegen den Arbeitnehmer fällig gewesen und die Ausschlussfrist habe begonnen, denn ohne wirtschaftliche Erfolgsaussichten sei eine vorgeschaltete gerichtliche Inanspruchnahme des Kunden nicht geboten gewesen.
(BAG, Urt. v. 07.06.2018, Az.: 8 AZR 96/17)