Arbeitsrecht
Diesen Beweis des ersten Anscheins konnte der Arbeitgeber im zugrundeliegenden Fall nicht entkräften, der seinem Arbeitnehmer am ersten Tag, nachdem die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausweislich der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) abgelaufen war, kündigte.
Die Krankenkasse forderte von dem Arbeitgeber Erstattung des Krankengelds, das sie an den Gekündigten zahlen musste, weil der Arbeitgeber bei der weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit (zweites AUB) nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Entgeltfortzahlung mehr leistete.
Das LArbG Berlin-Brandenburg gab der Krankenkasse recht, denn der Arbeitnehmer sei aus Anlaß der fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden (§ 8 EntgFG).
Davon wurde ausgegangen, weil der Arbeitgeber innerhalb der ersten 3 Tage nach dem Ende des Zeitraums aus der ersten AUB mit einem Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit rechnen musste und trotzdem kündigte. In einem solchen Fall sei typischerweise die Arbeitsunfähigkeit entscheidender Anstoß für den Kündigungsentschluss.
(LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.03.2018, Az.: 10 Sa 1507/17)
Dieter Merz
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