Arbeitsrecht
Fällt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig aus, so muss der Arbeitgeber mit diesem ein bEM durchführen, insbesondere wenn er den Arbeitnehmer kündigen möchte. Tut er dies nicht sind die Anforderungen an die Begründung der Kündigung so hoch, dass diese vom Arbeitgeber praktisch kaum zu erfüllen sind.
Im Streitfall des LAG hatte der Betriebsarzt im Rahmen des bEM eine Versetzung der Arbeitnehmerin vorgeschlagen.
Statt diesen Vorschlag umzusetzen kündigte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Anhörung des Betriebsrats ordentlich personenbedingt.
Zu Unrecht wie das LAG wenig überraschend entschied. Denn der Sinn des bEM würde verloren gehen, wenn der Arbeitgeber sich an das gefundene Ergebnis nicht halten müsste. Daher erhöht sich die Darlegungslast des Arbeitgebers für eine trotzdem ausgesprochene Kündigung in erheblichem Maße, was praktisch ebenfalls dazu führt, dass nahezu alle derart ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sein dürften.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2018 – 6 Sa 361/17
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