Eine Befristung nach Erreichen der Altersgrenze ist durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts möglich. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI ist zuweilen auch Personalern unbekannt. Danach können die Arbeitsvertragsparteien im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch eine schriftliche Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben.
Nach Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17 genügt diese Regelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist auch nach der Entscheidung des EuGH vom 28.2.2018 (C-46/17) mit dem EU-Unionsrecht vereinbar.
Dieter Merz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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