Vereinbarte Überstundenzuschläge sind Teilzeitkräften bereits dann zu zahlen, wenn ihre Arbeitszeit die vereinbarte Teilzeit überschreitet und nicht erst dann, wenn die Vollarbeitszeit überschritten wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung gegen die vorherrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gestellt.
Die bisherige Auffassung argumentierte, dass beispielsweise eine Teilzeitkraft mit 20 Stunden bei Leistung der 21. Arbeitsstunde gegenüber einem Vollzeitarbeitnehmer gleich behandelt wird, wenn sie keinen Zuschlag erhält, da auch der Vollzeitarbeitnehmer für die 21. Arbeitsstunde keinen Zuschlag erhält.
Zu vergleichen sind nach BAG aber vielmehr die einzelnen Lohnbestandteile. Kurz gesagt sind nach Auffassung des BAG damit Überstunden von Teilzeitkräften bereits ab der 1. „Mehrarbeitsstunde“ gegenüber der vereinbarten Teilzeit entsprechend zu vergüten. Damit gibt das BAG ausdrücklich seine noch im Urteil vom 26.04.2017 geäußerte gegenteilige Ansicht auf.
BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18
Albrecht Lauf
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