In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit den Rechtsgrundlagen für eine Videoüberwachung im Datenschutz beschäftigt. Dabei kam es insbesondere auch auf das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu sprechen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Ärztin den öffentlich zugänglichen Empfangsbereich Video überwacht, weil dieser üblicherweise nicht besetzt war. Im Empfangsbereich und auch am Eingang der Praxis waren Schilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinwiesen. Als Grund für die Videoüberwachung gab die Ärztin unter anderem an, dass es in anderen Praxen im selben Haus schon zu Einbrüchen gekommen sei, dass auf diese Weise Personal eingespart werden würde, Patienten im Wartezimmer gegebenenfalls schneller geholfen werden kann und Straftaten verhindert werden könnten.
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine relevante Videoüberwachung auch bereits dann vorliegt, wenn das Bild der Videokamera nicht aufgezeichnet, sondern nur auf einem Monitor live übertragen wird.
Abgesehen davon wurde grundsätzlich anerkannt, dass die Ausübung des Hausrechts, die Verhinderung von Straftaten, die Einsparung von Personalkosten und die schnelle Hilfe für Patienten grundsätzlich überwiegende Interessen des Verantwortlichen sein können.
Im Einzelfall besteht jedoch ein hoher Begründungsaufwand für den Verantwortlichen. Die Darstellung von abstrakten Möglichkeiten reicht nicht aus. Der Verantwortliche muss vielmehr im Einzelfall darlegen, mit welchen nachteiligen Konsequenzen zu rechnen wäre, wenn man auf die Videoüberwachung verzichtet, und dass diese Konsequenzen nicht mit anderen zumutbaren Mitteln aufgefangen werden können.
So war im gegebenen Fall unklar welche Mehrkosten dadurch entstehen würden, wenn die Ärztin von ihrem ohnehin vorhandenem Praxispersonal einen Mitarbeiter an den Empfang setzt und dafür auf die Videoüberwachung dieses Bereichs verzichtet. Dadurch konnte auch nicht nachvollzogen werden, warum etwaige Mehrkosten für die Ärztin unzumutbar sein sollten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Aktenzeichen: 6 C 2.18
Alexander Siebert
Diplom Jurist / TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, allgemeines Zivilrecht
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