Stürzt ein Arbeitnehmer im Home Office auf dem Rückweg vom Toilettengang, liegt (anders als in den Räumen des Arbeitsgebers) nach Ansicht des SG München (S 40 U 227/18) kein Arbeitsunfall vor. Grund dafür: Der Weg erfolgte „nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern allein im eigenen Interesse auf dem Weg zu einer höchstpersönlichen Verrichtung“. Der Arbeitsgeber könne zudem keine Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um solche Unfälle zu verhindern.
Das SG Stuttgart urteilte, dass ein Sturz bei einer Stadtrundfahrt mit Segway im Rahmen einer Traineeveranstaltung des Arbeitgebers kein Arbeitsunfall ist. Grund dafür: Tagesordnungspunkten, die freiwilligen Freizeitprogrammen abgrenzbar zuzuordnen sind, fehlt es an einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. (S 1 U 3297/17)
Auch ein Verkehrsunfall infolge eines Niesanfalls (und Greifens nach einem Taschentuch) auf dem Arbeitsweg ist nach Ansicht des SG Stuttgart kein Arbeitsunfall. Grund dafür: Niesanfall und Greifen nach dem Taschentuch dienten nicht dem Zurücklegen des Arbeitsweges. (S 12 U 327/18 )
Alexander Siebert
Rechtsanwalt (Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeines Zivilrecht)
TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter