Eine längere Sperrzeit als 3 Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld ist aktuell ungültig. Betroffene können rückwirkend bis Anfang 2015 zu Unrecht verkürztes Arbeitslosengeld nachfordern.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass die Rechtsfolgenbelehrung der Bundesagentur für Arbeit nicht konkret genug ist um eine längere Sperrzeit als 3 Wochen zu rechtfertigen.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitssuchender Vermittlungsvorschläge der Agentur abgelehnt, weil es sich nur um Teilzeitbeschäftigungen handelte, die Stelle nicht seinen Fähigkeiten entsprach und ihm die Vergütung zu gering war. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin Sperrzeiten bis zu 12 Wochen gegen den Arbeitssuchenden.
Zu Unrecht wie nun das BSG entschied. Denn aus der Rechtsfolgenbelehrung ergebe sich nicht, wann genau mit einer Sperrzeit von drei, sechs oder zwölf Wochen zu rechnen sei. Der Arbeitsuchende müsse aber konkret in seiner individuellen Situation über mögliche Rechtsfolgen belehrt werden.
(BSG, Urteil vom 27.06.2019 – B 11 AL 14/18 R; B 11 AL 17/18 R)
Albrecht Lauf
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