Verpflichtet man einen Erben als Gegenleistung für die Erbeinsetzung zu besuchen, so ist diese Besuchspflicht sittenwidrig, dies führt aber grundsätzlich nicht auch zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung.
Ein Erblasser bestimmte im Rahmen seines Testaments, dass seine beiden Enkel, statt seiner Ehefrau und seiner Söhne, Erben zu 50 % werden sollten. Allerdings nur, wenn sie ihn regelmäßig besuchen würden. Hierfür nannte er als Mindestvoraussetzung sechs Besuche im Jahr. Würde er nicht entsprechend besucht werden, dann sollten seine Enkel auch nichts erben, sondern das Geld solle zwischen seiner Frau und seinem Sohn aufgeteilt werden.
Die Enkel erfüllten die vorgegebene Besuchszahl nicht. Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Enkel dennoch ihren Erbteil von 50 %.
Zu Recht, wie das OLG Frankfurt a.M. entschied. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der strikten Besuchsauflage um eine sittenwidrige Regelung handele. Der Erblasser habe über das Druckmittel des Erbes ein Verhalten seiner Enkelkinder erreichen wollen, welches grundsätzlich deren freie innere Überzeugung voraussetzt. Eine derartige Einflussnahme sei von der Rechtsordnung nicht gewollt und daher nicht schützenswert.
Die Erbeinsetzung hingegen sei dennoch wirksam, denn es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der offensichtlich von ihm gewünschten engen Bindung an seine Enkelkinder auch bei Kenntnis um die Unwirksamkeit der Verpflichtung die Enkel als Erben eingesetzt hätte.
(OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2019 – 20 W 98/18)
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt
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