Dies entschied kürzlich das OLG München (Urt. v. 31.07.2019; Az.: 7 U 4012/17) in einem Streit eines Handelsvertreters mit dem Unternehmen, für das er früher tätig war.
Nach dem Ende der gemeinsamen Geschäftsbeziehung mussten noch Provisionsansprüche des Handelsvertreters abgerechnet werden. Um dies besser nachvollziehen zu können, forderte er einen Buchauszug von dem Unternehmen.
Dies wurde jedoch abgelehnt, u.a. mit Verweis auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Datenweitergabe.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Vielmehr geht es davon aus, dass diese Art der Datenverarbeitung regelmäßig durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Handelsvertreters gerechtfertigt ist, dass darin besteht seine Provisionsansprüche geltend machen zu können.
Das Interesse der Kunden daran, dass ihre personenbezogenen Daten nicht weitergegeben werden, soll regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Datenweitergabe führen.
Alexander Siebert
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