In der Realität stehen Betroffene immer wieder vor der Wahl: Eine Einwilligung zur Nutzung ihrer Daten abzugeben oder auf eine gewünschte (davon abhängige) Leistung zu verzichten. Der Betroffene wird also vor eine Alles-oder-Nichts-Situation gestellt.
Das ist datenschutzrechtlich problematisch, da nur eine informierte und freiwillig abgegebene Einwilligung wirksam ist. An der Freiwilligkeit wird es aber oft fehlen, wenn der Betroffene nur dem Druck der Alles-oder-Nichts-Situation nachgibt.
Die Grenze zwischen einem noch zulässigem Anreiz für die Einwilligung und bereits unzulässigem Druck ist fließend.
Das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 6/19) hat entschieden, dass zumeist nur ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung (ohne nennenswerte Drucksituation) vorliegt, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Werbeeinwilligung abhängig gemacht wird.
Der Betroffene muss allerdings leicht erkennen können, wofür er seine Einwilligung abgibt, insbesondere muss die Anzahl von werbenden Unternehmen überschaubar und die Beschreibung der Produkte greifbar sein.
Die Anzahl von 8 Unternehmen und die Produktbezeichnung mit „Strom & Gas“ waren im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts konkret und überschaubar genug.
Alexander Siebert
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