Erben haben einen Anspruch auf den Zugang zur iCloud und den dort gespeicherten Daten des Verstorbenen.
Zwischen dem während einer Auslandsreise verstorbenen Erblasser und Apple bestand ein Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem Benutzerkonto. Nach dessen Tod verlangten die Erben Zugang zu besagtem Konto, um die Inhalte einsehen zu können. Apple verweigerte dies, woraufhin ein Miterbe Klage beim Landgericht Münster gegen die in Irland ansässige hierfür zuständige Apple-Tochter einreichte.
Das LG Münster entschied, unter Berufung auf das BGH Urteil aus Juli 2018 (III ZR 183/17), welches zur Zugangsgewährung zu Facebook Konten ergangen war, dass die Beklagte den Erben Zugang zum Benutzerkonto und den dort abgespeicherten Daten gewähren muss, denn der Anspruch auf den Zugang aus dem Nutzungsvertrag ist vererblich.
Um Erben eine solche Klage zu ersparen, empfiehlt es sich aber, entsprechende Zugangsdaten zu allen wichtigen Diensten zu Lebzeiten irgendwo niederzulegen oder sie beispielsweise dem Testament beizufügen.
(LG Münster, Urteil vom 16.04.2019 – 14 O 565/18)
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt
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