In einem aktuellen Urteil vom 01.10.2019 hat der EuGH (Az.: C-673/17) sich zu den Anforderungen an sog. Cookie-Banner geäußert.
Für den Einsatz von Cookies ist demnach eine Einwilligung notwendig und zwar unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im deutschen Recht sind entsprechende Vorgaben des europäischen Rechts bisher nicht hinreichend umgesetzt. Die Bundesregierung hat angekündigt, dies beheben zu wollen.
In dem Fall, den der EuGH zu beurteilen hatte, ging es um ein Online-Gewinnspiel. In der Eingabemaske auf der Webseite des Gewinnspielveranstalters wurde von den Gewinnspielteilnehmer u.a. eine Einwilligung für Tracking-Cookies abverlangt.
Durch diese Tracking-Cookies konnte das Surf- und Nutzungsverhalten auf den Webseiten der Werbepartner nachverfolgt werden.
Dabei war das Häkchen zur Abgabe der Einwilligung bereits standardmäßig gesetzt und hätte vom Gewinnspielteilnehmer erst wieder deaktiviert werden müssen.
In dieser Weise wird nach Ansicht des EuGH keine wirksame Einwilligung abgegeben. Erforderlich für die Wirksamkeit ist ein aktives Verhalten, mit dem ohne jeden Zweifel eine Einwilligung abgegeben werden soll.
Durch die Voreinstellung wird der Gewinnspielteilnehmer nicht aktiv und es lässt sich auch nicht zweifellos klären, ob er die Abgabe der „Einwilligung“ auch nur bemerkt hat.
Vor der Einwilligung muss zudem klar und umfassend über die Cookies informiert werden. Bei Cookies, mit denen Informationen zu Werbezwecken gesammelt werden, muss in jedem Fall auch darüber informiert werden, welche Funktionsdauer die Cookies haben und ob Dritte Zugriff auf sie erhalten.
Alexander Siebert
Rechtsanwalt (Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und allgemeines Zivilrecht)
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