In Online-Shops müssen Verbraucher auf Versandkosten hingewiesen werden, bevor sie den Artikel in den Warenkorb legen.
Ein Onlinehändler für Printprodukte machte gegen einen Konkurrenten verschiedene wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Unter anderem kritisierte der Kläger, dass der Beklagte mit Preisen werbe, ohne über anfallende Versandkosten zu informieren.
Das OLG Frankfurt entschied, dass der Onlinehändler, der seine Kunden erst beim Check-Out über die Versandkosten informiert, wettbewerbswidrig handelt. Auf die Versandkosten wird zwar im Bestellvorgang hingewiesen, also noch vor der endgültigen Kaufentscheidung. Jedoch entscheidet sich der Kunde bereits (zumindest vorläufig) für den Kauf der Ware, wenn er diese im Warenkorb platziert. Der Verbraucher sollte allerdings bereits vor dieser Entscheidung alle wichtigen Informationen zu seiner Bestellung erhalten.
(OLG Frankfurt Urteil vom 10.01.2019 Az.: 6 U 19/18)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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