Händler dürfen nicht die Rücksendung sperriger Waren verlangen.
Ein Mann hat bei einen telefonisch gekauften Partyzelt nach der Lieferung Mängel festgestellt. Der Händler verlangte die Rücksendung der Ware zur Überprüfung auf Mängel. Dies verweigerte der Verbraucher, da die Ware zu schwer zu transportieren war und trat vom Vertrag zurück.
Grundsätzlich gilt, dass der Verbraucher verpflichtet ist, mangelhafte Ware an den Verkäufer zurückzusenden, damit diese überprüft werden kann. Wenn aber „erhebliche Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher bei einer Rücksendung entstehen, muss der Verkäufer die Ware abholen, entschied der EuGH. Der Verkäufer verletzt seine vertraglichen Pflichten, wenn er nicht bereit ist, die Ware abzuholen, und der Verbraucher kann vom Vertrag zurücktreten.
Trotz der Entscheidung zugunsten des Verbrauchers in diesem Fall, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob dem Verbraucher die Rücksendung zuzumuten ist.
(EuGH Urteil vom 23.05.2019 Az.: C-52/18)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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