Ein Online-Anbieter für Mobilfunktelefone und Mobilfunkverträge wirbt für ein Angebot, das aus einem Mobilfunktarif sowie einem Handy besteht und monatlich 29,99 kosten soll. Dieser Angebotspreis gilt jedoch nur für junge Leute, für andere Personenkreise erhöht sich der Preis auf 34,99. Diese Einschränkung ist grafisch jedoch so unmerklich dargestellt, dass sie leicht übersehen werden könnte. Auf der verlinkten Seite ist die Option „Junge Leute“ bereits ausgewählt und im Gegensatz zu allen anderen Informationen auch deutlich kleiner und unauffälliger dargestellt, sodass Kunden leicht Gefahr laufen, auf das Angebot einzugehen ohne die Einschränkung zur Kenntnis genommen zu haben.
Darin sieht das OLG Hamburg eine irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 UWG und spricht das Verbot aus, im Internet für Mobilfunkverträge zu werben, ohne klar und deutlich auf die Bedingungen der Inanspruchnahme hinzuweisen.
(OLG Hamburg Urteil vom 09.05.2019 AZ.: 3 U 150/18)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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