Österreichische Verbraucherschützer klagen gegen die Deutsche Bahn, da das Unternehmen vorschrieb, dass für die SEPA-Zahlung ein Wohnsitz in Deutschland notwendig sei. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass es den Verbrauchern nicht zur Last gelegt werden darf in welchem Land diese ihr Konto führen.
Der EuGH stimmt der Meinung der Verbraucherschützer zu. Die Bedingungen der Deutsch Bahn verstoßen gegen die Europäische Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro. Durch die Vorschrift legt das Unternehmen den Staat fest, in dem das Konto geführt werden soll, durch die Verordnung soll es EU-Bürgern aber ermöglicht werden ein Konto für alle Zahlungen innerhalb der EU zu nutzen.
Die Deutsche Bahn muss die Bedingungen für die Bezahlung per SEPA-Lastschrift nun dementsprechend anpassen.
(EuGH Urteil vom 06.09.2019 Az.: C 28/18)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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