Ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen hat angekündigt, dass die Konfiguration der WLAN-Router ihrer Kunden geändert wird, sodass ein zweites WLAN-Signal aktiviert werden kann damit Dritte einen Zugang zum Internet haben. Ein Verbraucherverband sieht darin eine unzumutbare Belästigung und klagt auf Unterlassung.
Der BGH hat entschieden, dass die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals keine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt, da die geschuldete Vertragsleistung durch das separate WLAN-Signal nicht beeinträchtigt wird. Den Kunden, die den Router kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen, haben an diesem kein ausschließliches Nutzungsrecht.
Gegen eine Belästigung spricht außerdem, dass die Kunden ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht haben und so die Nutzung des Routers durch Dritte kurzfristig beenden können.
(BHG Urteil vom 25.04.2019 BGH)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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