So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.11.19. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einer seiner Arbeitnehmerinnen außerordentlich und fristlos gekündigt.
Vor Gericht schlossen die beiden einen Vergleich, mit dem sie sich auf eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist einigten. Für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stellte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin unwiderruflich frei.
Dadurch musste die Arbeitnehmerin bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Durch diese Freizeit sollten auch die restlichen Urlaubstage aufgebraucht werden.
Auf dem Arbeitszeitkonto befanden sich jedoch auch noch +67,10 Stunden, für die die Arbeitnehmerin später noch Überstundenabgeltung verlangte.
Nach Ansicht des BAG zu Recht: Denn nur, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass die Freistellung auch dem Freizeitausgleich dienen soll, werden solche Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbraucht. Im vorliegenden Fall wurde dies weder ausdrücklich noch in sonstiger Weise erkennbar mitgeteilt.
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