Die in den USA ansässige Microsoft Corporation klagt gegen den Betreiber einer Website, der bundesweit Microsoft-Computerprogramme zum Kauf anbietet. Auf der Website des Anbieters konnte die kostenlose 30-Tage-Testversion von allen Besuchern auch ohne Product-Key genutzt werden.
Der BGH hat entschieden, dass das Anbieten der kostenlosen Testversion ohne die Zustimmung des Rechteinhabers ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen ist. Der Umstand, dass die Klägerin diese Testversion der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, stehe dem nicht entgegen. Die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei hier erfolgt.
(BGH Urteil vom 28.03.2019 Az.: I ZR 132/17)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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