Ein Telekommunikationsunternehmen klagt gegen einen Konkurrenten auf Unterlassung wegen irreführender Werbung. Die Beklagte wirbt in verschiedenen Formen damit, das beste und größte LTE-Netz in Deutschland zu haben. Das Unternehmen hat eigene Messungen zu den Mobilfunknetzen vornehmen lassen und die Messergebnisse von der TÜV N.C. GmbH überprüfen und zertifizieren lassen. In den Werbungen blendet es das TÜV-Siegel für das erteilte Zertifikat ein.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung des beklagten Unternehmens irreführend ist, da die Ergebnisse des Mobilfunktests und die Zertifizierung durch die TÜV V.N. GmbH nicht von neutraler dritter Seite vergeben worden sind.
Eine Alleinstellungswerbung ist nach Ansicht des Gerichts hier auch nicht zulässig, da der Werbende hier keinen deutlichen Vorsprung, der von gewisser Stetigkeit ist, vorweisen kann.
(OLG Hamburg Urteil vom 23.05.2019 AZ.: 3 U 75/18)
Tobias Stöhr
Rechtsanwalt
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