Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist auch bei einer neuen Ersterkrankung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf sechs Wochen beschränkt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass nur dann, wenn feststeht, dass die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zum Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits beendet war, ein Anspruch darauf besteht, den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen erneut ab Beginn der zweiten Krankheit laufen zu lassen.
Im konkreten Fall überreichte die klagende Arbeitnehmerin Ihrem Arbeitgeber während einer bereits andauernden Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die als Erstbescheinigung ausgestellt war. Nach 6 Wochen, gerechnet ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit, stellte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ein.
Zu Recht, wie nun das BAG entschied. Die Arbeitsunfähigkeit ist als ein einheitlicher Verhinderungsfall anzusehen. Der Arbeitnehmer hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bei Eintritt der neuen, auf einem anderen Grund basierenden Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.
BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18
Albrecht Lauf
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