Kürzlich veröffentlichte die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde, dass sie gegen einen Energieversorger ein Bußgeld in Höhe von 75.000 EUR verhängt hat.
Grund dafür war, dass das Unternehmen einen Energieversorgungsvertrag änderte, nachdem eine Frau dies telefonisch verlangte, die sich als Vertreterin des Kunden ausgab. Diese Frau bestätigte auf Nachfrage lediglich mündlich, dass sie den Kunden vertreten dürfe.
Diese mündliche Bestätigung genügte dem Unternehmen, um die gewünschte Änderung vorzunehmen. Es wurde nicht weiter geprüft, ob der Kunde diese Frau tatsächlich zur Vertretung bevollmächtigt hatte.
Es stellte sich heraus, dass der Kunde mit der Vertragsänderung nichts zu tun hatte.
Nach Ansicht der spanischen Datenschutzaufsichtsbehörde fehlte dem Unternehmen durch die fehlende Prüfung der Vollmacht die Befugnis, um die Daten des Kunden für die Vertragsänderung zu nutzen. Das Unternehmen hätte die Vollmacht der Frau außerdem nachweisen können müssen.
Obwohl die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde von einem durchaus erheblichen Verstoß ausgeht, hat sie das Bußgeld extrem niedrig angesetzt. Angesichts des Vergehens und des immensen Jahresumsatzes des Unternehmens wäre ein maximales Bußgeld in Höhe von etwa 51,9 Mio. EUR möglich gewesen.
Daneben wirkt das Bußgeld geradezu lächerlich niedrig. Ins Verhältnis gesetzt zu einem kleinen mittelständischen Unternehmen (mit einem Jahresumsatz von 1,3 Mio. EUR) würde das einem Bußgeld in Höhe von 75 EUR entsprechen. Die von der DSGVO geforderte abschreckende Wirkung fehlt nahezu vollständig.
In Deutschland wurde gegen das Unternehmen 1&1 wegen einer ungenügenden Identifikation ihrer Kunden am Telefon ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. EUR verhängt.
Alexander Siebert
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