Die Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite ohne die Zustimmung des Mitarbeiters kann einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1000 Euro begründen.
Eine Mitarbeiterin einer Pflegeeinrichtung hatte dem Aushang eines Fotos zwar zugestimmt, jedoch nicht einer Veröffentlichung auf Facebook. Durch die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos in einem sozialen Netzwerk verletzte der Arbeitgeber das Recht am eigenen Bild. Das Gericht befand, dass eine solche Verletzung grundsätzlich auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
(ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019, Az. 1 Ca 538/19)
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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