Der Geschäftsanteil einer Person, die ausweislich nicht in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ist, und somit nicht zum gültigen Kreis der Gesellschafter gehört, kann nicht eingezogen werden.
Das Oberlandesgericht Brandenburg beschäftigte sich in einem aktuellen Fall mit der Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH, wobei die eingezogenen Geschäftsanteile nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt waren. Das Gericht entschied, dass der nichtexistierende Geschäftsanteil nicht erneut eingezogen werden kann und der gefasste Beschluss somit wirkungslos ist.
Nur wer in der Liste der Gesellschafter einer GmbH eingetragen ist, hat formal die Gesellschafterstellung inne. Stimmen die formalen und die materiellen Gesellschafter nicht überein, muss der jeweilige materielle Gesellschafter selbst dafür sorgen, in die Gesellschafterliste aufgenommen zu werden.
(OLG Brandenburg Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 U 169/18)
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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