Die strategische Vorgehensweise zur Entfernung unliebsamer Betriebsratsmitglieder kann einen Arbeitgeber entschädigungspflichtig machen.
Eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber und dessen früheren Rechtsberater. Auf Empfehlung des Rechtsberaters wurden Detektive von dem Arbeitgeber als Lockspitzel eingeschleust, um Kündigungsgründe für die Betriebsratsmitglieder zu erfinden sowie zu provozieren.
Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte, dass der Arbeitnehmerin ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben wurde, um ihr fristlos zu kündigen. Auch wurde die Betriebsratsvorsitzende von zwei weiteren Detektiven u. a. durch Beschimpfungen zu Tätlichkeiten provoziert.
Das Arbeitsgericht wertete dieses Vorgehen als eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung und verurteilte den Arbeitgeber sowie den Rechtsberater zu gemeinschaftlicher Entschädigungs-zahlung in Höhe von 20.000€.
(ArbG Gießen, Urt. vom 10.05.2019, Az. 3 Ca 433/17)
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht