Am 01. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland offiziell aus der Europäischen Union ausgetreten (sog. „Brexit“).
Gemäß dem Austrittsabkommen gilt im Vereinigten Königreich bis Ende 2020 übergangsweise noch das Unionsrecht und damit auch die DS-GVO. Diese Übergangsfrist kann bis zum 01. Juli 2020 einmalig um ein oder zwei weitere Jahre verlängert werden. Doch läuft die Frist ab, wird das Vereinigte Königreich zum Drittland im Sinne der DS-GVO.
Möglich – jedoch keinesfalls sicher – wäre der Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses durch die EU-Kommission. Dieser hätte den Vorteil, dass ein Drittland wie ein Mitgliedsstaat der EU bzw. EWR behandelt wird.
Ohne einen solchen Beschluss müssten alle öffentlichen und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, die entsprechenden Vorschriften zu Drittländern der DS-GVO beachten um nicht rechtswidrig zu handeln. Denkbar wären auch individuelle Lösungen, wie beispielsweise Standartvertragsklauseln sowie Zertifizierungen nach dem DS-GVO.
Alexander Siebert
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