Eine Vergütungspflicht von Fahrzeiten kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt werden. Regelungen in Betriebsvereinbarungen, die gegen die Tarifsperre des § 77 III BetrVG verstoßen, sind unwirksam.
In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden, Sachverhalt hatte ein Unternehmen einige Fahrzeiten seiner Arbeitnehmer nicht vollständig vergütet. Die Betriebsvereinbarung des Unternehmens regelte nämlich, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen.
Nach BAG handelt es sich bei den Fahrzeiten aber um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese Vergütungspflicht werde durch die Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen, da aufgrund der Mitgliedschaft des Unternehmens im Arbeitgeberverband eine Bindung an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen bestand. Nach diesem verbindlichen Manteltarifvertrag sind sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers zur Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten mit den tariflichen Vereinbarungen zu vergüten.
Da der Manteltarifvertrag des Groß- und Außenhandels Niedersachsen diesbezüglich keine Öffnungsklausel beinhaltet, zählen bei Außendienstmitarbeitern dazu auch alle aufgewendeten Fahrtzeit zum und vom Kunden.
BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht