Die Beleidigung von dunkelhäutigen Kollegen mittels Affenlauten wie „Ugah Ugah“ kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 I BGB darstellen.
Ein bereits mehrfach abgemahnter Arbeitnehmer äußerte sich in einem Streitfall rassistisch gegenüber seines dunkelhäutigen Kollegen mit Affenlauten in Anwesenheit anderer Arbeitskollegen. Als Begründung seines Verhaltens gab der Arbeitnehmer an die „Gesprächsatmosphäre“ auflockern und somit den „gepflegten Umgang“ des Betriebsrates beibehalten zu wollen.
Nach LAG Köln stellt das Ausstoßen von Affenlauten eine rassistische Beleidigung dar, die zu einer außerordentlichen Kündigung führen kann. Des Weiteren zeigt die Uneinsichtigkeit des Arbeitnehmers, dass das Unternehmen durchaus eine negative verhaltensbedingte Zukunftsprognose stellen kann, was wiederum die Gründe zur fristlosen Kündigung bestärkt.
LAG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 4 Sa 18/19
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne