Ist die Liquidation einer Gesellschaft abgeschlossen, so können Gläubiger den Erstattungsanspruch der Gesellschaft nicht selbst unmittelbar gegen einen Gesellschafter verfolgen. Dies gilt ebenfalls, wenn ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung zur Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter vorliegt.
So entschied der BGH in einem Urteil mit Hinweis darauf, dass der Erstattungsanspruch im Vergleich zu einer Insolvenzverschleppungshaftung unterschiedlich zu behandeln ist. Im zu entscheidenden Fall wurde der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer erloschenen GmbH auf ausstehenden Werklohn verklagt. Er hat die Gesellschaft liquidiert, jedoch zuvor an sich selbst mehrfache Auszahlungen getätigt.
Allerdings könnte der Liquidator einer GmbH dann unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet sein, wenn er bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter die Verbindlichkeit gegenüber einem einzigen Gläubiger nicht berücksichtigt hat.
BGH, Urt. vom 19.11.2019 – II ZR 233/18
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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