Entwendet ein Arbeitnehmer Gegenstände im rechtmäßigen Besitz des Arbeitgebers, muss dieser für den vollen Betrag des Ersatzes aufkommen.
Der Beklagte entwendete zwei Weinflaschen im Gesamtwert von knapp 14.000 Euro. Diese Weinflaschen waren bei seinem Arbeitgeber eingelagert, jedoch bereits an einen Kunden verkauft. Somit befanden sich die Weinflaschen zwar noch im Besitz des Arbeitgebers, jedoch nicht mehr in dessen Eigentum.
Nach Kenntnisnahme des Diebstahls kündigte der Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos und mit Erfolg.
Kurz nachdem der Käufer die Herausgabe seiner Weinflaschen verlangte, musste der Arbeitgeber Ersatz beschaffen 39.500 Euro bezahlen. Diesen Betrag verlangte er vom Beklagten zurück.
Strittig war, ob der Kaufpreis der Ersatzflaschen überteuert war und der Schadenersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Nach LAG Schleswig-Holstein war der Kaufpreis von 39.500 Euro angemessen. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verfallen, da die tarifliche Ausschlussfrist erst nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt und diese eingehalten war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020 – 1 Sa 401/18
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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