In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war bereits anerkannt, dass der Erwerber eines während des eröffneten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erworbenen Handelsgewerbes nicht für Verbindlichkeiten einstehen muss, die vom früheren Inhaber des Geschäftsbetriebes begründet worden sind. Auch dann nicht, wenn die Firma und das Geschäft fortgeführt werden.
Nun hat der BGH diesen Grundsatz auch auf den Unternehmenserwerb vom Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren erstreckt. Im vorliegenden Fall befand sich die Elektrogesellschaft mbH (Schuldnerin) in einem Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung, als sie die Klägerin mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragte. Ein halbes Jahr später verkaufte die Schuldnerin alle zu ihrem Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter an die Beklagte. Die Klägerin hat daraufhin auf ausstehenden Werklohn geklagt. Der BGH hat die Klage abgewiesen.
Die Erwerberhaftung liefe sonst bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwider. Eine Haftung des Erwerbers für Altschulden würde eine Veräußerung erschweren und damit insbesondere dem Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse widersprechen.
Demgegenüber ergibt sich jedoch keine Vergleichbarkeit zu Veräußerungsgeschäften eines Sequesters. Auf diese bleibt weiterhin die frühere Rechtsprechung der BGH anwendbar, sodass Haftung auch nach Veräußerung bestehen bleibt.
BGH, Urt. vom 3.12.2019 – II ZR 457/18
Dieter Merz
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