Verhaltensbedingte Kündigungen (Verdachtskündigungen) sind in Kleinbetrieben (außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes) auch ohne vorherige Anhörung möglich. Eine solche ordentliche Kündigung ist dann weder sitten- noch treuwidrig.
Die Arbeitnehmerin (eine Kinderfrau) soll sich abfällig über ihre Arbeitgeberin geäußert haben, was dieser zugetragen wurde. Sie bezichtigte sie des Kindesmissbrauchs und verbreitete auch negative Äußerungen. Die Arbeitnehmerin bestritt dies. Hier wurde außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Die außerordentliche Kündigung war jedoch unwirksam.
Nach Auffassung des BAG war die Kündigung der Arbeitgeberin, da Kleinbetrieb, weder sittenwidrig noch verstieß sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Mit Berücksichtigung des persönlichen Näheverhältnisses durch die Art und Weise der Arbeitsausübung sei es nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen wollte. Insbesondere bestand keine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes. Eine solche allgemeine Aufklärungspflicht gäbe es nicht. Auch bedürfe es keiner vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers.
BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 107/19
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
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