Ein Unternehmen in Brandenburg kam auf die Idee, die Beantwortung datenschutzrechtlicher Auskunftsanfragen durch einen Dienstleister durchführen zu lassen.
Bei der Umsetzung ist es jedoch zu einigen Problemen gekommen, die die Datenschutzaufsichtsbehörde von Brandenburg bewogen, ein Bußgeld in Höhe von 50.000 EUR zu verhängen. Die Behörde musste bei Ihrer Prüfung feststellen, dass das Unternehmen nicht einmal einen (notwendigen) Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Dienstleister abgeschlossen hatte.
Bei der Auskunftserteilung selbst kam es außerdem zu ganz erheblichen Transparenzproblemen, denn einerseits wurde die Auskunft unter dem Logo des Dienstleisters und nicht des eigentlich verantwortlichen Unternehmens erteilt. Anderseits bekamen die betroffenen Personen die Auskunft zunächst nur in englischer Sprache. Dies lässt sich mit der gesetzlichen Forderung nach einer transparenten, leicht zugänglichen und vor allem verständlichen Auskunftserteilung nicht in Einklang bringen.
Ob für diesen Fall bereits das neue Bußgeldkonzept der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zum Einsatz kam, ist nicht bekannt.
Alexander Siebert
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