Finanzierungshilfen Dritter sind nur dann als Gesellschafterdarlehen zu sehen, wenn der Dritte selbst ein Gesellschafter ist oder wirtschaftlich betrachtet, als so einer angesehen werden kann.
Normalerweise heißt es im Insolvenzfall, dass Zahlungen einer Gesellschaft an deren Gesellschafter fast immer anfechtbar sind, wenn diese maximal ein Jahr vor dem Insolvenzantrag zustande gekommen sind.
Mit dieser neuen Rechtsprechung schützt der BGH Dritte bei Finanzierungshilfen von Gesellschaften.
Somit ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft nicht als Rückzahlung eines Gesellschaftsdarlehens anzusehen.
BGH, Urteil vom 27.02.2020 – Az. IX ZR 337/18
Dieter Merz
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Verkehrsrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht