Interne organisatorische Fehler schützen Arbeitgeber nicht vor AGG-Klagen oder die Verpflichtung der Arbeitgeber, eine Entschädigung zu zahlen.
Bekanntermaßen haben Mitarbeiter, von denen nicht angenommen wird, dass sie während des Antragsverfahrens gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen oder verstoßen haben, Anspruch auf eine Gesamtvergütung von bis zu 3 Monaten.
Es reicht aus, wenn diese ihre Diskriminierung nachweisen. Der Arbeitgeber muss dann versichert sein. Eines dieser Anzeichen für Menschen mit Behinderungen ist, dass sie, solange kein offensichtlicher Mangel an technischen Fähigkeiten besteht, öffentliche Arbeitgeber gemäß Artikel 165 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs, Band IX, überhaupt nicht zu Befragungen einladen.
Im konkreten Fall des BAG bewarb sich ein behinderter Arbeitnehmer, der die gleiche Behandlung erhielt, um die Position eines Gerichtsvollziehers beim OLG Köln. Das OLG sagte, dies sei kein Fall von Diskriminierung, sondern eine interne Organisationsaufsicht. Die E-Mail-Adresse des Antragstellers wurde aufgrund falscher Beschreibungsinformationen in den Ordner verschoben, und der E-Mail-Posteingang ist voll. Dies sei der einzige Grund, warum er nicht zum Interview eingeladen wurde. Als Teil der Beweise prüfte das Kölner Arbeitsgericht die Informationen, bestätigte die Aussage und lehnte den Schadensersatzanspruch ab.
Zu Unrecht wie nun das BAG in letzter Instanz entschied. Die E-Mail sei dem OLG unstreitig zugegangen. Der Vortrag des OLG entkräfte das Indiz der Diskriminierung nicht. Es sprach dem Kläger daher eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern zu.
BAG, Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
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