Der Arbeitgeber haftet nicht automatisch für ausbleibende Informationen im Rahmen von Programmen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Im Zweifel gilt hier für den Arbeitgeber: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Arbeitgeber zu im Unternehmen existierenden bAV-Modellen informieren muss. Die Problematik liegt darin begründet, dass der Arbeitgeber entweder ohnehin bereits einen Wissensvorsprung vor dem Arbeitnehmer genießt oder sich diesen durch externe Dienstleister leichter verschaffen kann (Anwälte, Versorgungskassen, Banken, etc.) im Zusammenspiel damit, dass er den Durchführungsweg und den Versorgungsträger der bAV auswählt, könnte er den Arbeitnehmer damit leicht übervorteilen.
Insbesondere bei bAV durch Entgeltumwandlung stellt sich die Frage nach einer erhöhten Informationspflicht, da diese allein durch den Arbeitnehmer finanziert wird. Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sind hierzu jedoch keine speziellen Regelungen enthalten.
Das BAG entschied nun, dass auch bei Entgeltumwandlungsmodellen keine über das BetrAVG bestehenden Informations- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bestehen. Äußerst sich der Arbeitgeber jedoch von selbst und über die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht hinaus, dann müssen diese Aussagen zutreffend sein.
BAG, Urteil vom 18.02.2020 – 3 AZR 206/18
Albrecht Lauf
Rechtsanwalt (Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Erbrecht)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dieter Merz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 0351 – 89692140
E-Mail: E-Mail an Dieter Merz
Rechtsanwalt Albrecht Lauf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Albrecht Lauf
Telefon:
0351 – 89692140
E-Mail an Sabrina Lahne